(1) Nach Einigung zwischen Schuldirektion und Gemeinde und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benutzungskosten kann von den Bestimmungen über die Gesuche, die Ermächtigung, die Zahlung und Aufteilung der Rückvergütung der Spesen sowie die Kaution und die Reinigung abgewichen werden. Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 11 und 13 können durch die genannte Vereinbarung nicht geändert werden.