(1)Die von Vereinen ohne Gewinnabsichten durchgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sind von der Bezahlung der Rückvergütung der Spesen befreit.
(2)Die Eigentümerkörperschaft kann zusätzlich zu den obgenannten Befreiungen beschließen, weitere Befreiungen vorzunehmen. Dabei kann sie von der Einhebung der Rückvergütung der Spesen oder der Kaution vollständig oder auch nur teilweise absehen. Die Befreiungskriterien werden von der Eigentümerkörperschaft festgelegt.
(3) Die folgenden Tätigkeiten sind nicht außerschulischer Natur und daher ist keine Kostenerstattung oder Kaution erforderlich: 10)
(4)Wenn der Schulhaushalt durch die außerschulische Benutzung belastet wird, wird ein entsprechender Ausgleich vorgenommen.12)