(1) Die Gesuche um Benutzung der Sachen laut Artikel 1 werden an den zuständigen Schuldirektor bzw. die zuständige Schuldirektorin gerichtet.
(2) Die Gesuche um Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen, die in dem von der Kommission laut Artikel 11 ausgearbeiteten Benutzungsplan aufscheinen, werden direkt an die Vorsitzenden der Kommissionen gerichtet. 3)
(3) Einzureichen sind die Gesuche laut den Absätzen 1 und 2
(4) Nach Berücksichtigung der fristgerecht eingereichten Gesuche können auch jene Gesuche angenommen werden, die nach Ablauf der Fristen laut Absatz 3 eingereicht werden.