(1) Zu Beginn eines jeden Schuljahres erstellt der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin oder der Verwahrer bzw. die Verwahrerin der Liegenschaft nach Überprüfung der Vereinbarkeit der außerschulischen Benutzung der Einrichtung mit sämtlichen schulischen und schulbegleitenden Tätigkeiten den Stundenplan für die Benutzung für außerschulische Tätigkeiten. Im Stundenplan ist ferner die schulfreie Zeit angeführt, in der die Anlagen zur Verfügung stehen.
(2) Der Stundenplan wird der Gemeinde übermittelt und an der Amtstafel der einzelnen Schulen angeschlagen.
(3) Bis zur Erstellung des Stundenplans stehen die schulischen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für außerschulische Tätigkeiten ab 17.00 Uhr sowie während der schulfreien Zeit zur Verfügung. 2)