(1)Die Ermächtigung zur Benutzung der Turnhallen, Schwimmbäder und Sportanlagen wird nach folgenden Vorrangskriterien erteilt:
(2)Zur optimalen Auslastung der Sportanlagen und der Einrichtungen erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der Art der Benutzung, der Benutzeranzahl und der Benutzungsdauer. An den Wochenenden und während der Sommerferien haben die Tätigkeiten laut Buchstabe c) gegenüber den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) angegebenen Tätigkeiten Vorrang.6)