(1) Gemäß Artikel 1 der Planstellen- und Personalordnung des Südtiroler Landtages und unbeschadet der Bestimmungen gemäß nachfolgendem Artikel 2, werden die vom Landesgesetz vom 13. März 1990, Nr. 6, für die Bediensteten der Landesverwaltung vorgesehenen Tarifabkommen auch auf die Bediensteten des Landtages angewandt. Sie werden mit Beschluß des Präsidiums übernommen.
(2) Um die erforderliche organisatorische und funktionelle Autonomie des Landtages zu gewährleisten, kann zwischen der Landtagsverwaltung und dem Landtagspersonal ein spezifisches Bereichsabkommen abgeschlossen werden, wobei die im Rahmen- und bereichsübergreifenden Abkommen festgelegten Prinzipien und Richtwerte einzuhalten sind.
(3) Mit dem Abkommen laut Absatz 2 können folgende Aspekte der Arbeitsorganisation und des Dienstverhältnisses geregelt werden:
- a) die Arbeitsverteilung und andere Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Effizienz der Dienstleistungen zu gewährleisten;
- b) die Aufteilung des wöchentlichen Stundenplans und das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit;
- c) Aus- und Weiterbildung des Personals;
- d) die Festlegung und die Abänderung der Berufsbilder, ihre Zuordnung zu den Funktionsebenen sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die vertikale und horizontale Mobilität;
- e) die Festlegung besonderer Zulagen oder Vergütungen für Aufgaben, höhere Verantwortung, größere Risiken oder erhöhte Arbeitsbelastung, die durch die normalen Gehälter nicht abgedeckt sind.
(4) Die Verhandlungen über die Ausarbeitung des Abkommens werden von Delegationen geführt, die für die Landtagsverwaltung aus dem Landtagspräsidenten und aus einem anderen vom Landtagspräsidium namhaft gemachten Präsidiumsmitglied sowie für das Landtagspersonal aus den Vertretern der gemäß Artikel 6, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, repräsentativsten Gewerkschaften der Landtagsbediensteten und aus zwei vom Personal in geheimer Wahl bestimmten Bediensteten bestehen.
(5) Sobald eine Einigung über das Abkommen erzielt worden ist, ermächtigt das Präsidium den Landtagspräsidenten zur Unterzeichnung desselben; auf Personalseite muß es von den Gewerkschaftsvertretern gemäß Absatz 4 unterzeichnet werden.
(6) Spricht sich das Präsidium gegen den Entwurf aus, arbeitet die Delegation binnen 30 Tagen einen neuen Vorschlag aus, für den ebenso die Vorgangsweise gemäß vorhergehendem Absatz 5 gilt.
(7) Innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Abkommens werden dessen Bestimmungen mit Dekret des Landtagspräsidenten in Kraft gesetzt; das Dekret ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.
(8) Das oben beschriebene Bereichsabkommen hat die gleiche Vertragsdauer wie die Gewerkschaftsabkommen laut Absatz 1; bei Fälligkeit des Abkommens werden die entsprechenden Bestimmungen solange angewandt, bis das neue Ankommen in Kraft getreten ist. 2)