Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Dezember 1989, Nr. 53.
(1) Unter Berücksichtigung der im Haushalt bereitgestellten Mittel und unbeschadet des allgemeinen Stellenplanes des Landtages kann das Präsidium nach Anhören des/der Personalvertreters/in etwaige vakante Stellen in einzelnen Funktionsebenen je nach Bedarf der Verwaltung anderen niedereren oder höheren Funktionsebenen zuweisen.
(2) Nach Anhören des/der Personalvertreters/in und gemäß den Erfordernissen der Verwaltung legt das Präsidium mit Beschluß die Anzahl der Stellen in den einzelnen Berufsbildern fest, wobei die Anzahl der Stellen in den einzelnen Funktionsebenen nicht überschritten werden darf.