Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Dezember 1989, Nr. 53.
(1) Beim Landtagspräsidium wird eine Disziplinarkommission eingesetzt, die mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennen ist. Die Disziplinarkommission besteht aus:
(2) Als Sekretär der Kommission fungiert der jüngste Landtagsabgeordnete, der als Sekretär dem Präsidium angehört.