(1) Alle Verfügungen, welche den Beginn, die Abwicklung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, die laut Personalordnung der Landesverwaltung der Landesregierung zustehen, werden für das Personal des Landtages vom Landtagspräsidium getroffen.
(2) Jene Verfügungen, welche für das Personal der Landesverwaltung dem Landeshauptmann zustehen, werden mit Erlaß des Landtagspräsidenten getroffen.
(3) Dem Landtagspräsidium obliegen auch die Aufgaben, die für das Personal der Landesverwaltung dem Verwaltungsrat zustehen.
(4) Wenn das Präsidium als Verwaltungsrat fungiert, wird es von einem Vertreter des Personals ergänzt, welcher in freier und geheimer Abstimmung vom Personal gewählt wird, sofern nicht im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, soweit anwendbar, ein Beirat für Organisations- und Personalangelegenheiten errichtet wird. Das Präsidium wird ermächtigt, allenfalls mit eigenem Beschluß die Errichtung besagten Beirats vorzunehmen und dessen Zusammensetzung sowie Aufgabenbereiche festzulegen.