Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Dezember 1989, Nr. 53.
(1) Dem Präsidenten/der Präsidentin, den beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen sowie den drei Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen gemeinsam kann jeweils ein persönlicher Referent/eine persönliche Referentin zur Verfügung gestellt werden, wobei für diese Beauftragungen, vorbehaltlich der Regelung laut Absatz 2, per Analogie die Bestimmungen von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, zur Anwendung kommen.
(2) Die Beauftragung des persönlichen Referenten/der persönlichen Referentin der drei Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen erfolgt auf einen gemeinsamen namentlichen Vorschlag derselben hin und die Dauer des Auftrages entspricht der Amtszeit der Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen. Sollte auch nur einer der Präsidialsekretäre/eine der Präsidialsekretärinnen, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus dem Amt scheiden, endet auch der Auftrag des im Dienst stehenden Referenten/der im Dienst stehenden Referentin, es sei denn, der Amtsnachfolger/die Amtsnachfolgerin stimmt bzw. die Amtsnachfolger/Amtsnachfolgerinnen stimmen ausdrücklich einem Verbleib im Amt des Referenten/der Referentin zu. Sollte dies nicht der Fall sein, endet der Auftrag am 30. Tag nach dem Tag, an dem die Ersatzwahl durchgeführt worden ist bzw. die Ersatzwahlen durchgeführt worden sind. 3)
Art. 6 wurde ersetzt durch B.LT. vom 23. September 2003, Nr. 7.