Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Dezember 1989, Nr. 53.
(1) Das vom Staat oder von einer öffentlichen Körperschaft kommende Personal wird unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in den Stellenplan des Landtages eingestuft, wobei es den Rang und das Dienstalter, welche es bei der Herkunftsverwaltung erworben hat, beibehaltet. Diesem Personal wird zum Zwecke des Aufstiegs in der Laufbahn der gesamte bei der Herkunftskörperschaft geleistete Dienst für alle Wirkungen anerkannt.