1. Vorliegende Kriterien regeln, in Anwendung des Artikels 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, die Errichtung von Arzneimittelausgabenstellen in jenen Gemeinden, die das Bevölkerungskriterium laut Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 475, in geltender Fassung, für die Eröffnung einer Apotheke nicht erfüllen.
2. Die vorliegenden Kriterien gelten nicht für Arzneimittelausgabestellen, die vor Inkrafttreten des Artikels 12/bis des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, bewilligt wurden.