1. Die Apotheke, die die Ausgabestelle führt, teilt dem zuständigen Landesamt den Namen der Apothekerin oder des Apothekers mit, die oder der für die Arzneimittelausgabestelle verantwortlich ist; diese Person muss auf jeden Fall im Besitz des Nachweises der Kenntnis der Landessprachen bezogen auf das Niveau A im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder einer für gleichwertig erklärten Bescheinigung sein.
2. Die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker muss zu den Öffnungszeiten in der Arzneimittelausgabestelle anwesend sein. Bei kurzer Abwesenheit muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein.
3. Wird die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker durch eine andere Person vertreten, so muss dies innerhalb des siebten Tages der Vertretung dem zuständigen Landesamt schriftlich mitgeteilt werden.