1. Die Arzneimittelausgabestelle muss über die obligatorischen Arzneimittel laut Tabelle 2 des amtlichen Arzneibuches der Republik Italien verfügen und mit einem ausgewählten Sortiment an Produkten ausgestattet sein, das eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Heilbehelfen und Diätprodukten gewährleistet.