1. Die interessierte Gemeinde richtet das Ansuchen zur Eröffnung einer Arzneimittelausgabestelle an das zuständige Amt der Landesabteilung Gesundheit.
2. Nach Anhören der Apothekerkammer prüft das zuständige Landesamt die Voraussetzungen für die Errichtung der Ausgabestelle. Nach einem entsprechenden Auswahlverfahren weist es die Führung der Ausgabestelle einer Apothekeninhaberin oder einem Apothekeninhaber der umliegenden Gemeinden zu, wobei der Vorzug der Inhaberin oder dem Inhaber der am nächsten gelegenen Apotheke gegeben wird.