(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
„1/bis. Die öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, können zudem, unter der Bedingung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) folgende Personen mit Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, außerhalb des bestehenden Stellenkontingents aufnehmen:
a) Personen, die vor ihrer Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen haben,
b) Personen, die vor ihrer Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen haben,
c) ersonen, die vor ihrer Anstellung an einem Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, teilgenommen haben,
d) Personen, die vor ihrer Anstellung ein Praktikum laut Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen haben.
1/ter. Die Landesregierung regelt die Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung auf namentliche Anfrage bei den öffentlichen Körperschaften.“
(2) Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, ist aufgehoben.
(3) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) erster Satz des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich gewinnbringende Tätigkeiten“ die Wörter „, die mit dem Status des/der Bediensteten nicht unvereinbar sind,“ eingefügt.