1. Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien, die ein Hochschulstudium nur dann bewältigen können, wenn sie an der Universität oder am Studienort bzw. auf dem Weg dorthin begleitet und/oder betreut werden, kann in folgenden Fällen eine Vergütung der Kosten für den Begleit- und Betreuungsdienst gewährt werden:
a) im Studentenwohnheim oder in der privaten Unterkunft: sofern der oder die Studierende regelmäßiger Assistenzleistungen für eine gewisse Stundenanzahl pro Tag oder rund um die Uhr bedarf und aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, und die gewohnten Assistenzleistungen somit nicht weitergeführt, sondern am Studienort neu organisiert werden müssen. Des Weiteren können eventuell anfallende Kosten für die Unterbringung einer Betreuungsperson gemeinsam mit dem/der Studierenden im Studentenwohnheim oder in einer privaten Unterkunft rückvergütet werden, sofern eine ständige Anwesenheit auch während der Nacht erforderlich ist,
b) an der Universität: sofern der/die Studierende regelmäßiger Assistenzleistungen für die in der Universität verbrachte Zeit bedarf, oder falls er/sie eine Tutorin/einen Tutor an der Universität benötigt, welche/r bei der Aufbereitung des Lernmaterials oder anderer, eng mit dem Studium und der Art der Behinderung verbundener Tätigkeiten behilflich ist, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Absatz 3,
c) auf dem Weg zur Universität bzw. zum Studienort und zurück: sofern der/die Studierende öffentliche Verkehrsmittel nur mit Begleitung benutzen kann.
2. Erhalten die Studierenden laut Absatz 1 ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, und/oder ein Begleitgeld für Zivilinvaliden, Blinde oder Teilblinde laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, werden nur die Kosten laut Absatz 1 Buchstabe a) anerkannt, welche abzüglich der bereits durch das Pflegegeld gedeckten Kosten und speziell aufgrund des Hochschulstudiums anfallen.
3. Die Studierenden sind verpflichtet, bei der Universität die angebotenen Dienstleistungen für Studierende mit Behinderungen zu beantragen und diese, soweit kompatibel, in Anspruch zu nehmen. Es können nur Kosten für Dienste anerkannt werden, welche nicht bereits von der Universität selbst organisiert und finanziert werden. Es können die Kosten für von der Universität angebotene Dienste anerkannt werden, welche der/die Studierende ganz oder teilweise bezahlen muss.
4. Die Studierenden legen selbst, eventuell nach Rücksprache mit den kompetenten Stellen, fest, welche Art von Diensten in welchem Ausmaß sie benötigen und beantragen die Vergütung der Kosten auf der Grundlage der Kostenvoranschläge, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.