1. Gemäß Artikel 1 und 5 des Landesgesetzes kann die Gemeinde um einen Beitrag für die Errichtung, den Ankauf, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung, die außerordentliche Instandhaltung und die Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst ansuchen. In der Regel sind auch die Bergrettungsdienste des Landes bei den Gebäuden angesiedelt, die für den Feuerwehrdienst bestimmt sind.
2. Im Sinne dieser Richtlinien zählen zu den Strukturen für den Feuerwehrdienst:
a) Feuerwehrhäuser für Ortsfeuerwehren,
b) Feuerwehrhäuser mit zusätzlichen Stützpunktfunktionen,
c) Feuerwehrhäuser des Feuerwehrbezirkshauptortes,
d) Atemschutzübungsanlagen, die von mehreren Gemeinden genutzt werden und nicht in einem Feuerwehrhaus integriert sind,
e) andere Gebäude und Anlagen, die für den Feuerwehrdienst bestimmt sind.
3. Das Beitragsansuchen muss beim Amt eingereicht werden, bevor mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme begonnen wird, aber erst nachdem der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Direktor oder die Direktorin der Agentur gemeinsam den Ortsaugenschein laut Artikel 13 dieser Richtlinien durchgeführt haben.
4. Hinsichtlich der Durchführung dieser Zivilschutzmaßnahme gelten die Bestimmungen laut Artikel 9 dieser Richtlinien.
5. Hinsichtlich der Einreichung der Unterlagen gelten die Bestimmungen laut Artikel 11 dieser Richtlinien.