1. Während des Ortsaugenscheines wird ein Protokoll verfasst, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Die Parteien können dabei Vertreter der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes und der zuständigen Landesämter zu Rate ziehen. Im Protokoll wird die Notwendigkeit der Zivilschutzmaßnahme festgestellt, die Eignung des Standortes der Struktur bewertet und der Raumbedarf ermittelt.
2. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann einen Gemeindereferenten/eine Gemeindereferentin mit der Durchführung des Ortsaugenscheines beauftragen.
3. Der Direktor oder die Direktorin der Agentur kann den Direktor oder die Direktorin des Amtes für Zivilschutz mit der Durchführung des Ortsaugenscheines beauftragen.
4. Bei außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten oder in anderen begründeten Fällen kann vom Ortsaugenschein laut diesem Artikel abgesehen werden.