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j) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 341)
Verordnung zu den Studienbeihilfen für Schülerinnen und Schüler, die eine Grund-, Mittel- oder Oberschule oder einen Vollzeitkurs der Berufsbildung besuchen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Oktober 2021, Nr. 40.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 2 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, die Voraussetzungen für den Erhalt von Studienbeihilfen, die durch Ausschreibung eines Wettbewerbs von Seiten der Landesregierung an Schülerinnen und Schüler von Grund-, Mittel- oder Oberschulen oder von Vollzeitkursen der Berufsbildung mit einer Mindestdauer von fünf Monaten in Südtirol vergeben werden, und legt das Ausmaß dieser Beihilfen und die Kriterien für die Zuweisung der Punkte zur Erstellung der Rangordnungen fest.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Schule: Grund-, Mittel- oder Oberschule oder Vollzeitkurs der Berufsbildung mit einer Mindestdauer von fünf Monaten, in der Folge als Berufsbildungskurs bezeichnet,
  2. Schuljahr: Schuljahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird,
  3. Schultage: Tage des Schuljahres,
  4. Heimschülerinnen und Heimschüler: Schülerinnen bzw. Schüler einer Schule, die während des Schuljahres aus schulischen Gründen außerhalb der Familie wohnen (in Heimen, Internaten und Ähnlichem oder in privaten Mietwohnungen),
  5. Tagesheimschülerinnen und Tagesheimschüler: Schülerinnen bzw. Schüler einer Schule, die während des Schuljahres zumindest an drei Tagen in der Woche folgende Voraussetzungen erfüllen (es darf sich nicht um eine Vollzeitschule handeln):
    1) sich nach Unterrichtsende (ausgenommen die Tage mit Nachmittagsunterricht) mindestens bis 17 Uhr unter organisierter pädagogischer Aufsicht im Heim aufhalten,
    2) mindestens eine Mahlzeit am Tag im Heim einnehmen,
    3) an einer organisierten pädagogischen Lern- und Freizeitgestaltung teilnehmen.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anrecht auf Studienbeihilfe haben Schülerinnen und Schüler, die bei Antragstellung:

  1. in einer Schule in Südtirol eingeschrieben sind und diese besuchen,
  2. alle Voraussetzungen und Bedingungen laut den Artikeln 4 bis 6 erfüllen.

Art. 4 (Staatsbürgerschaft und Wohnsitz)

(1) Schülerinnen und Schüler können eine Studienbeihilfe erhalten, sofern sie:

  1. Bürgerinnen bzw. Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, oder
  2. Nicht-EU-Bürgerinnen bzw. -Bürger sind, die über eine EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte in Italien verfügen oder Personen, denen der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über „Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ zuerkannt wurde und die dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
  3. Nicht-EU-Bürgerinnen bzw. -Bürger sind, die zwar über eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber über eine für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen und ihren Wohnsitz in Südtirol haben.

Art. 5 (Besondere Voraussetzungen)

(1) Um Anrecht auf die Zuweisung einer Studienbeihilfe zu haben, müssen sich die Schülerinnen und Schüler verpflichten:

  1. mindestens 75 Prozent der Schultage die Schule zu besuchen,
  2. mindestens 75 Prozent der Schultage Heimschülerinnen bzw. Heimschüler oder Tagesheimschülerinnen bzw. Tagesheimschüler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) oder e) zu sein.

Art. 6 (Wirtschaftliche Lage)

(1) Die Zuweisung der Studienbeihilfen ist eine Leistung der ersten Ebene, für die als Parameter der bei Antragstellung aktuelle „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt wird.

(2) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage werden die Bestimmungen der Abschnitte I und II des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 2/2011, in geltender Fassung, angewandt und als Grundlage die EEVE der einzelnen Mitglieder der Kernfamilie, bezogen auf das Jahr vor dem Schuljahr, herangezogen.

Art. 7 (Mehrfachförderung)

(1) Die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung sind nicht mit anderen Studienbeihilfen oder mit anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen kumulierbar, die von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, für denselben Zweck gewährt werden.

(2) Sollte der Schülerin oder dem Schüler für das Schuljahr, für das eine Studienbeihilfe laut dieser Verordnung zugewiesen wurde, eine weitere Studienbeihilfe oder eine andere wirtschaftliche Vergünstigung laut Absatz 1 gewährt werden, muss sie oder er sich für eine Vergünstigung entscheiden und auf die andere bereits gewährte verzichten.

Art. 8 (Ausmaß)

(1) Das Ausmaß der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung wird nach den Kriterien laut den Absätzen 2 und 3 festgelegt und nach den Kriterien laut den Absätzen 4 und 5 gekürzt. Alle entsprechenden Fälle sind in der Tabelle im Anhang A zusammengefasst.

(2) Das Ausmaß der Studienbeihilfe wird je nach FWL der Kernfamilie wie folgt bestimmt:

 

Ausmaß der Studienbeihilfe

Ammontare della borsa di studio

FWL

 

 

VSE

für Heimschülerinnen und Heimschüler

(Fixbeträge)

per convittrici e convittori

(importi fissi)

für Tagesheimschülerinnen und Tagesheimschüler

(Maximalbeträge)

per semiconvittrici e semiconvittori (importi massimi)

bis/fino a 1,00

3.200,00 Euro

2.240,00 Euro

von/da 1,01 bis/a 1,20

2.800,00 Euro

1.960,00 Euro

von/da 1,21 bis/a 1,45

2.400,00 Euro

1.680,00 Euro

von/da 1,46 bis/a 1,75

2.100,00 Euro

1.470,00 Euro

von/da 1,76 bis/a 2,15

1.800,00 Euro

1.260,00 Euro

von/da 2,16 bis/a 2,60

1.500,00 Euro

1.050,00 Euro

von/da 2,61 bis/a 3,20

1.400,00 Euro

980,00 Euro

von/da 3,21 bis/a 3,60

1.300,00 Euro

910,00 Euro

von/da 3,61 bis/a 4,00

1.200,00 Euro

840,00 Euro

(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Heimschülerin oder des antragstellenden Heimschülers), welches im Schuljahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben, wie in der Tabelle laut Anhang A angegeben.

(4) Sind die für die Tagesheimschülerin oder den Tagesheimschüler effektiv getragenen Kosten geringer als der gemäß den Absätzen 2 und 3 für sie bzw. ihn festgelegte Betrag der Studienbeihilfe, wird diese nur in Höhe der effektiven Kosten zugewiesen.

(5) Das gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte Ausmaß der Studienbeihilfe wird um 50 Prozent reduziert, wenn die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr ein Praktikum absolviert, das länger als die Hälfte des genannten Jahres dauert und von der Landesverwaltung vergütet wird.

Art. 9 (Gesamtbetrag, Zuweisung und Auszahlung)

(1) In der Wettbewerbsausschreibung wird der für die Studienbeihilfen verfügbare Gesamtbetrag festgelegt.

(2) Falls der Betrag laut Absatz 1 nicht ausreicht, um allen Anspruchsberechtigten eine Studienbeihilfe in dem ihnen zustehenden Ausmaß zuzuweisen, so erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Rangordnung, die nach den Kriterien laut den Absätzen 3 und 4 erstellt wird.

(3) Je nach FWL der Kernfamilie (gegebenenfalls nach Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 angehobenen FWL-Schwellen) werden folgende Punkte - höchstens 60 - vergeben:

FWL

Punkte

0,00

bis

1,00

= 60

1,01

bis

1,50

= 50

1,51

bis

2,00

= 40

2,01

bis

2,50

= 30

2,51

bis

3,00

= 20

3,01

bis

3,50

= 10

3,51

bis

4,00

= 5

über 4,00

= 0

(4) Erreichen mehrere Schülerinnen und Schüler dieselbe gemäß Absatz 3 zugewiesene Punktezahl, so haben in folgender Reihenfolge jene den Vorrang:

  1. deren Kernfamilie den niedrigeren FWL aufweist,
  2. zu deren Kernfamilie eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden gehört, die aus schulischen bzw. Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind,
  3. die ihren Antrag auf Studienbeihilfe früher als die anderen eingereicht haben.

(5) Die Studienbeihilfen werden in einer einmaligen Zahlung durch Überweisung auf ein Kontokorrent ausgezahlt, das auf die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler lautet oder, bei Minderjährigen, auf die Person, die die elterliche Verantwortung für sie ausübt und den Antrag gestellt hat.

Art. 10 (Rückzahlung)

(1) Nach Auszahlung der Studienbeihilfe wird in der zuständigen Schule von Amts wegen nachgeprüft, ob die Schule an mindestens 75 Prozent der Schultage besucht wurde.

(2) Nach Auszahlung der Studienbeihilfe wird zudem überprüft, ob der Status als Heimschülerin/ Heimschüler oder Tagesheimschülerin/Tagesheimschüler an mindestens 75 Prozent der Schultage gegeben war.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Mindestprozentsätze laut den Absätzen 1 und 2 nicht erreicht haben, müssen die gesamte zugewiesene Studienbeihilfe zurückzahlen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die den Mindestprozentsatz laut Absatz 2 aus einem der folgenden Gründe nicht erreicht haben, müssen der Landesverwaltung nur jenen Teilbetrag der Studienbeihilfe zurückzahlen, der dem Zeitraum entspricht, den sie nicht außerhalb der Familie aus schulischen Gründen verbracht haben:

  1. Krankheit,
  2. Schulwechsel, der einen Aufenthalt außerhalb der Familie überflüssig macht,
  3. nur für Schülerinnen und Schüler der Oberschulen oder eines Berufsbildungskurses: Wechsel von der Schülerin oder vom Schüler zum Lehrling.

(5) Die Beträge sind zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, die ab dem Tag der Auszahlung der Studienbeihilfe anfallen.

Art. 11 (Kontrollen und Sanktionen)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der zum Wettbewerb zugelassenen Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt, die durch ein entsprechendes Computerprogramm erfolgt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die für notwendig erachtet werden.

(4) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten, so verliert die Erklärerin oder der Erklärer gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, das Anrecht auf die Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, welche auf der Grundlage der genannten Verletzung erlassen wurde. In diesen Fällen gelten die von der genannten Bestimmung vorgesehenen Verwaltungsstrafen sowie die Bestimmungen laut Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wonach auf den zurückzuerstattenden Betrag die ab der Auszahlung der Vergünstigung anfallenden gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. Die allfällige Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bleibt aufrecht.

Art. 12 (Datenschutz)

(1) Die Maßnahmen dieser Verordnung erfordern die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend die hier angeführten Personenkategorien:

  1. Allgemeine personenbezogene Daten:
    1) Personendaten und anagrafische Daten der eine Studienbeihilfe beantragenden Schülerinnen und Schüler oder, wenn diese minderjährig sind, der Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, sowie der Mitglieder der Kernfamilie der Schülerin oder des Schülers,
    2) Daten über die wirtschaftliche Lage der eine Studienbeihilfe beantragenden Schülerinnen und Schüler und der Mitglieder ihrer Kernfamilie,
  2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten:
    1) Daten, welche Aufschluss über den Gesundheitszustand der eine Studienbeihilfe beantragenden Schülerinnen und Schüler geben können,
    2) Informationen über die Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/UE, da sie Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten, die rassische oder ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der die Studienbeihilfe beantragenden Schülerinnen und Schüler zulassen.

(2) Die Landesverwaltung darf die allgemeinen personenbezogenen Daten laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels verarbeiten, da die Verarbeitung für Zwecke öffentlichen Interesses zur Förderung des Rechtes auf Bildung im Sinne der Artikel 1, 2 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erfolgt. Erlaubt ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels für die Zuweisung und Auszahlung der Studienbeihilfen sowie im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen und zur Verfolgung der Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben l), m) und bb) und mit Artikel 2-octies Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.

(3) Die Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben.

(4) Die verarbeiteten Daten können Schulen und anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Einrichtungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit laut den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung mitgeteilt werden.

(5) Die Datenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, bei Erhalt der Unterlagen, mit denen die für die Gewährung der Studienbeihilfen erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen laut Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung bestätigt werden, sowie im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 10 und 11 dieser Verordnung, auch unter Verwendung von IT-Plattformen oder Anwendungen, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.

(6) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Kategorien von betroffenen Personen sowie im Hinblick auf die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte der betroffenen Personen.

(7) Die personenbezogenen Daten werden nach Treu und Glauben und in transparenter Form verarbeitet; sie dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die von denen, für die sie erhoben oder angefordert wurden, abweichen oder mit diesen unvereinbar sind; in jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Daten in aggregierter oder jedenfalls anonymisierter Form ausschließlich für statistische oder Forschungszwecke zu verwenden.

(8) Die verarbeiteten Daten werden so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden; aufrecht bleiben die gesetzlichen Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten.

(9) Die Verarbeitung basiert nicht auf automatisierten Entscheidungsfindungsprozessen.

Art. 13 (Aufhebung)

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft und gilt für die ab dem Schuljahr 2021/2022 eingereichten Anträge auf Studienbeihilfe.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A
Artikel 8 Ausmaß der Studienbeihilfe

Heimschülerinnen/Heimschüler – convittrici e convittori

Fixbetrag / importo fisso

 

Anzahl der Mitglieder der Kernfamilie, die aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind

numero di componenti del nucleo familiare di base che alloggiano fuori famiglia per motivi di studio

 

kein Mitglied/

0 componenti

1

Mitglied/

1 componen-te

2 Mitglieder/

2 componenti

3 Mitglieder/

3 componenti

4 Mitglieder/

4 componenti

5 Mitglieder/

5 componenti

6 Mitglieder/

6 componenti

7 Mitglieder/

7 componenti

8

Mitglieder/

8

componenti

3.200,00

FWL bis/ VSE fino a

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

2.800,00

FWL bis/ VSE fino a

1,20

1,70

2,20

2,70

3,20

3,70

4,20

4,70

5,20

2.400,00

FWL bis/ VSE fino a

1,45

1,95

2,45

2,95

3,45

3,95

4,45

4,95

5,45

2.100,00

FWL bis/ VSE fino a

1,75

2,25

2,75

3,25

3,75

4,25

4,75

5,25

5,75

1.800,00

FWL bis/ VSE fino a

2,15

2,65

3,15

3,65

4,15

4,65

5,15

5,65

6,15

1.500,00

FWL bis/ VSE fino a

2,60

3,10

3,60

4,10

4,60

5,10

5,60

6,10

6,60

1.400,00

FWL bis/ VSE fino a

3,20

3,70

4,20

4,70

5,20

5,70

6,20

6,70

7,20

1.300,00

FWL bis/ VSE fino a

3,60

4,10

4,60

5,10

5,60

6,10

6,60

7,10

7,60

1.200,00

FWL bis/ VSE fino a

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

 

 

Tagesheimschülerinnen/Tagesheimschüler – semiconvittrici e semiconvittori

Maximal-betrag / importo massimo

 

 

Anzahl der Mitglieder der Kernfamilie, die aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind

numero di componenti del nucleo familiare di base che alloggiano fuori famiglia per motivi di studio

 

 

 

kein Mitglied/

0 componenti

1

Mitglied/

1 componen-te

2 Mitglieder/

2 componenti

3 Mitglieder/

3 componenti

4 Mitglieder/

4 componenti

5 Mitglieder/

5 componenti

6 Mitglieder/

6 componenti

7 Mitglieder/

7 componenti

8

Mitglieder/

8

componenti

2.240,00

FWL bis/ VSE fino a

1,00

1,50

2,00

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,00

1.960,00

FWL bis/ VSE fino a

1,20

1,70

2,20

2,70

3,20

3,70

4,20

4,70

5,20

1.680,00

FWL bis/ VSE fino a

1,45

1,95

2,45

2,95

3,45

3,95

4,45

4,95

5,45

1.470,00

FWL bis/ VSE fino a

1,75

2,25

2,75

3,25

3,75

4,25

4,75

5,25

5,75

1.260,00

FWL bis/ VSE fino a

2,15

2,65

3,15

3,65

4,15

4,65

5,15

5,65

6,15

1050,00

FWL bis/ VSE fino a

2,60

3,10

3,60

4,10

4,60

5,10

5,60

6,10

6,60

980,00

FWL bis/ VSE fino a

3,20

3,70

4,20

4,70

5,20

5,70

6,20

6,70

7,20

910,00

FWL bis/ VSE fino a

3,60

4,10

4,60

5,10

5,60

6,10

6,60

7,10

7,60

840,00

FWL bis/ VSE fino a

4,00

4,50

5,00

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8,00

 

 

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