(1) Die Zuweisung der Studienbeihilfen ist eine Leistung der ersten Ebene, für die als Parameter der bei Antragstellung aktuelle „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt wird.
(2) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage werden die Bestimmungen der Abschnitte I und II des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 2/2011, in geltender Fassung, angewandt und als Grundlage die EEVE der einzelnen Mitglieder der Kernfamilie, bezogen auf das Jahr vor dem Schuljahr, herangezogen.