(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 2 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, die Voraussetzungen für den Erhalt von Studienbeihilfen, die durch Ausschreibung eines Wettbewerbs von Seiten der Landesregierung an Schülerinnen und Schüler von Grund-, Mittel- oder Oberschulen oder von Vollzeitkursen der Berufsbildung mit einer Mindestdauer von fünf Monaten in Südtirol vergeben werden, und legt das Ausmaß dieser Beihilfen und die Kriterien für die Zuweisung der Punkte zur Erstellung der Rangordnungen fest.