(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der zum Wettbewerb zugelassenen Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.
(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt, die durch ein entsprechendes Computerprogramm erfolgt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die für notwendig erachtet werden.
(4) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten, so verliert die Erklärerin oder der Erklärer gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, das Anrecht auf die Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, welche auf der Grundlage der genannten Verletzung erlassen wurde. In diesen Fällen gelten die von der genannten Bestimmung vorgesehenen Verwaltungsstrafen sowie die Bestimmungen laut Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wonach auf den zurückzuerstattenden Betrag die ab der Auszahlung der Vergünstigung anfallenden gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. Die allfällige Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bleibt aufrecht.