(1) Nach Auszahlung der Studienbeihilfe wird in der zuständigen Schule von Amts wegen nachgeprüft, ob die Schule an mindestens 75 Prozent der Schultage besucht wurde.
(2) Nach Auszahlung der Studienbeihilfe wird zudem überprüft, ob der Status als Heimschülerin/ Heimschüler oder Tagesheimschülerin/Tagesheimschüler an mindestens 75 Prozent der Schultage gegeben war.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Mindestprozentsätze laut den Absätzen 1 und 2 nicht erreicht haben, müssen die gesamte zugewiesene Studienbeihilfe zurückzahlen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die den Mindestprozentsatz laut Absatz 2 aus einem der folgenden Gründe nicht erreicht haben, müssen der Landesverwaltung nur jenen Teilbetrag der Studienbeihilfe zurückzahlen, der dem Zeitraum entspricht, den sie nicht außerhalb der Familie aus schulischen Gründen verbracht haben:
- Krankheit,
- Schulwechsel, der einen Aufenthalt außerhalb der Familie überflüssig macht,
- nur für Schülerinnen und Schüler der Oberschulen oder eines Berufsbildungskurses: Wechsel von der Schülerin oder vom Schüler zum Lehrling.
(5) Die Beträge sind zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, die ab dem Tag der Auszahlung der Studienbeihilfe anfallen.