(1) In der Wettbewerbsausschreibung wird der für die Studienbeihilfen verfügbare Gesamtbetrag festgelegt.
(2) Falls der Betrag laut Absatz 1 nicht ausreicht, um allen Anspruchsberechtigten eine Studienbeihilfe in dem ihnen zustehenden Ausmaß zuzuweisen, so erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Rangordnung, die nach den Kriterien laut den Absätzen 3 und 4 erstellt wird.
(3) Je nach FWL der Kernfamilie (gegebenenfalls nach Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 angehobenen FWL-Schwellen) werden folgende Punkte - höchstens 60 - vergeben:
FWL
Punkte
0,00
bis
1,00
= 60
1,01
1,50
= 50
1,51
2,00
= 40
2,01
2,50
= 30
2,51
3,00
= 20
3,01
3,50
= 10
3,51
4,00
= 5
über 4,00
= 0
(4) Erreichen mehrere Schülerinnen und Schüler dieselbe gemäß Absatz 3 zugewiesene Punktezahl, so haben in folgender Reihenfolge jene den Vorrang:
(5) Die Studienbeihilfen werden in einer einmaligen Zahlung durch Überweisung auf ein Kontokorrent ausgezahlt, das auf die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler lautet oder, bei Minderjährigen, auf die Person, die die elterliche Verantwortung für sie ausübt und den Antrag gestellt hat.