(1) Die Studienbeihilfen laut dieser Verordnung sind nicht mit anderen Studienbeihilfen oder mit anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen kumulierbar, die von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, für denselben Zweck gewährt werden.
(2) Sollte der Schülerin oder dem Schüler für das Schuljahr, für das eine Studienbeihilfe laut dieser Verordnung zugewiesen wurde, eine weitere Studienbeihilfe oder eine andere wirtschaftliche Vergünstigung laut Absatz 1 gewährt werden, muss sie oder er sich für eine Vergünstigung entscheiden und auf die andere bereits gewährte verzichten.