(1) Die Landesregierung legt in der Wettbewerbsausschreibung den für die Studienbeihilfen verfügbaren Gesamtbetrag fest.
(2) Reicht der Betrag laut Absatz 1 nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten eine Studienbeihilfe in dem ihnen zustehenden Ausmaß zuzuweisen, so erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Rangordnung, die nach den Kriterien laut den Absätzen 3, 4 und 5 erstellt wird.
(3) Bewertung des Studienerfolges (höchstens 60 Punkte):
- 0 Punkte für den Mindeststudienerfolg laut Artikel 7,
- 2 Punkte für jeden zusätzlichen europäischen Leistungspunkt,
- 20 Punkte für die Bachelor- oder Diplomarbeit bei Studiengängen des I. Zyklus,
- 40 Punkte für die Master- oder Diplomarbeit bei Studiengängen des II. Zyklus (ausgenommen Weiterbildungsmaster) oder für die Abschlussarbeit eines einstufigen Masterstudiums, eines Lehramtstudiums oder eines Diplomstudiums (I. + II. Zyklus).
(4) Je nach FWL der Kernfamilie – dieser wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 angehobenen FWL-Schwellen berechnet – werden folgende Punkte (höchstens 60 Punkte) vergeben:
| | | | FWL | Punkte |
0,00 | bis | 1,00 | 60 |
1,01 | bis | 1,50 | 50 |
1,51 | bis | 2,00 | 40 |
2,01 | bis | 2,50 | 30 |
2,51 | bis | 3,00 | 20 |
3,01 | bis | 3,50 | 10 |
3,51 | bis | 4,00 | 5 |
über 4,00 | 0 |
(5) Erreichen Studierende in der Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 Punktegleichheit, so haben in folgender Reihenfolge jene den Vorrang,
- die bei der Bewertung des Studienerfolges eine höhere Punktezahl erreicht haben,
- deren Kernfamilie den niedrigeren FWL hat,
- die ihren Antrag auf Studienbeihilfe zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht haben.
(6) Die Studienbeihilfen werden als einmalige Zahlung durch Überweisung auf ein Kontokorrent ausgezahlt, das auf die Studierende oder den Studierenden lautet.