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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. August 2021, Nr. 261)
Verordnung zu den Studienbeihilfen für Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. August 2021, Nr. 34.

Art. 6 (Studiendauer)

(1) Die Beihilfe kann für die Regelstudiendauer des Studiengangs sowie – außer im Falle eines Weiterbildungsmasters des II. Zyklus – für höchstens ein zusätzliches Jahr bzw. zwei zusätzliche Semester gewährt werden. Bei Wechsel des Studiengangs wird für die Berechnung der Studiendauer der aktuelle Studiengang bewertet; der Wechsel von einem Studiengang der alten zu einem Studiengang der neuen Studienordnung wird nicht als Studienwechsel angesehen.

(2) Für Studiengänge mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren bzw. sechs Semestern wird eine zusätzliche Verlängerung von einem Jahr bzw. zwei Semestern in folgenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen gewährt:

  1. bei einem mindestens fünfmonatigen ununterbrochenen Krankenstand der oder des Studierenden während des laufenden Studiengangs,
  2. bei eigenen im gemeinsamen Haushalt zu Lasten der oder des Studierenden lebenden minderjährigen Kindern,
  3. bei Zivilinvalidität von mindestens 74% oder Zivilblindheit oder Gehörlosigkeit der oder des Studierenden gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. falls die oder der Studierende eine in der Kernfamilie lebende pflegebedürftige Person betreut, die mindestens in der 2. Pflegestufe gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, eingestuft ist,
  5. falls die oder der Studierende ein pflegebedürftiges Familienmitglied oder eine andere pflegebedürftige Person, welche die elterliche Verantwortung hatte, betreut, sofern diese mindestens in der 2. Pflegestufe gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, eingestuft sind und die oder der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die Pflege nicht durch Fremdpflege gewährleistet wird,
  6. falls der Großteil des Vermögens der oder des Studierenden oder der Mitglieder ihrer oder seiner Kernfamilie in den zwei Jahren vor der Antragstellung durch Naturkatastrophen zerstört wurde.

(3) Für alle Studiengänge (ausgenommen Weiterbildungsmaster), wird, auch wenn die Regelstudiendauer weniger als drei Jahre oder sechs Semester beträgt, eine zusätzliche Verlängerung von einem Jahr bzw. zwei Semestern gewährt, wenn die im Studienplan vorgesehenen Prüfungen wegen eines Gesundheitsnotstandes nachweislich nicht abgelegt werden konnten.

(4) Die Studienbeihilfen können höchstens für folgende Zeiträume gewährt werden:

  1. sieben Jahre bzw. acht Jahre, wenn eine zusätzliche Verlängerung gemäß Absatz 3 gewährt wurde, im Falle von konsekutiven Studiengängen,
  2. acht Jahre bzw. neun Jahre, wenn eine zusätzliche Verlängerung gemäß Absatz 3 gewährt wurde, im Falle von:
    1. Studiengängen mit sechsjähriger Regelstudiendauer, sofern eine zusätzliche Verlängerung gemäß Absatz 2 gewährt wurde,
    2. Besuch eines Weiterbildungsmaster-Studiengangs des II. Zyklus, der nach dem Bachelor- und vor dem Masterstudium absolviert wird.

(5) Zur Berechnung der Regelstudiendauer der Studiengänge werden alle Jahre ab der Erstinskription in den laufenden Studiengang berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Studierende in diesen Jahren eine Beihilfe erhalten hat oder nicht.

(6) Zur Berechnung der höchstzulässigen Gesamtstudiendauer laut Absatz 4 werden auch die Studienjahre vor dem eventuellen Studienwechsel berücksichtigt, für welche die oder der Studierende Beihilfen erhalten hat, sowie die Studienjahre, in denen eventuell die außerordentlichen Studienbeihilfen laut Artikel 9 bezogen wurden.

(7) Zur Berechnung der Studiendauer werden Studienunterbrechungen im laufenden Studiengang nur dann berücksichtigt, wenn die oder der Studierende von der Universität beurlaubt war oder im betreffenden Jahr/Semester an keiner Universität inskribiert war.

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