(1) Studierenden, die alle vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, den Studienerfolg laut Artikel 7 jedoch nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden, sofern sie einen mindestens zweijährigen Studiengang, ausgenommen Weiterbildungsmaster des II. Zyklus, besuchen und mindestens 40% des in der Wettbewerbsausschreibung festgelegten Mindeststudienerfolgs erzielt haben (Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet und ab 0,51 aufgerundet). Das Nichterreichen des vorgesehenen Studienerfolgs muss nachweislich auf mindestens einen der folgenden schwerwiegenden Gründe zurückzuführen sein: