(1) Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen, können eine Studienbeihilfe erhalten, sofern sie:
- Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder
- Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, die über eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen oder denen gemäß Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
- Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, die zwar über eine Aufenthaltserlaubnis, nicht aber über eine für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen und die bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.
(2) Alle Studierenden, die eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, können unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft am Wettbewerb teilnehmen, sofern sie bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.
(3) Für Studiengänge, die in Zusammenarbeit verschiedener Universitäten durchgeführt werden (zum Beispiel Double-Degree, Joint-Degree, Erasmus), gelten die Voraussetzungen laut Absatz 1, wenn die Universität, an der sich der Verwaltungssitz des Studiengangs befindet, in Südtirol liegt, und die Voraussetzungen laut Absatz 2, wenn die Universität, an der sich der Verwaltungssitz des Studiengangs befindet, außerhalb Südtirols liegt.