(1) Anrecht auf eine Studienbeihilfe haben Studierende, die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades eine Universität besuchen und bei Antragstellung alle Voraussetzungen laut den Artikeln 3 bis 8 oder, im Fall von außerordentlichen Studienbeihilfen, laut den Artikeln 3 bis 6, 8 und 9 erfüllen.