(1) Die Zuweisung einer Studienbeihilfe ist eine Leistung der ersten Ebene, für welche die Mitglieder der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der Parameter für die wirtschaftliche Lage dieser Kernfamilie beide zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt werden; der genannte Parameter besteht aus dem „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) laut Artikel 8 des genannten Dekretes, in geltender Fassung.
(2) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Kernfamilie werden die Bestimmungen der Abschnitte I und II des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 2/2011, in geltender Fassung, angewandt.
(3) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage wird das Jahr berücksichtigt, das der Einreichung des Antrags auf Studienbeihilfe vorangeht.
(4) Das Ausmaß der Studienbeihilfe wird gemäß Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt.