(1) In Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „die/der mindestens fünf Jahre lang in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eine qualifizierte Leitungsfunktion innehatte“ durch die Wörter „die/der ein Dienstalter von sieben Jahren in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen, davon fünf in einer Fachrichtung, nachweisen kann“ ersetzt.