(1) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden die Wörter „31. Dezember 2020“ durch die Wörter „30. Juni 2021“ ersetzt.
(2) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„1. Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/bis (Außerordentliche Maßnahmen)
1. Zur Überbrückung der wirtschaftlichen Krise, bedingt durch den epidemiologischen, durch das SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen Notstand, können die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) angeführten Begünstigungen auch in Abweichung der im selben Buchstaben enthaltenen zeitlichen Begrenzung gewährt werden.
2. Die Begünstigungen laut Absatz 1 werden im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.“
(3) In Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird die Zahl „150.000“ mit der Zahl „75.000“ ersetzt.
(4) In Artikel 16 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird die Zahl „2.000.000“ mit der Zahl „1.000.000“ und das Wort „zwölf“ mit dem Wort „fünfzehn“ ersetzt.
(5) In Artikel 23 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden die Wörter „Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 22“ durch die Wörter „Artikel 14, 15, 16, 18 und 19“ und die Wörter „15. April 2022“ durch die Wörter „31. Dezember 2021“ ersetzt.
(6) Nach Artikel 28 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis Die Bestimmungen laut den Absätzen von 1 bis 5 werden auch auf jene Zeiträume angewandt, in denen die aufgrund des COVID-19-Notstandes notwendige Aussetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.“
(7) Die Artikel 13, 17 und 22 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, sind aufgehoben.
(8) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 1.650.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.