(1) Artikel 15 und 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, sind aufgehoben.“
(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Nach Genehmigung eines Jahresprogramms zur Vermögensverwaltung überträgt die Landesregierung dem zuständigen Landesrat die Verfügung über den Erwerb, die Veräußerung oder die unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften sowie über die Begründung oder das Erlöschen von dinglichen Rechten, sofern deren Wert nicht mehr als 260.000,00 Euro beträgt. Die entsprechenden Verträge bis zum genannten Schwellenwert werden vom Direktor der Abteilung Vermögensverwaltung unterzeichnet.“