(1) Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„4. Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung beziehungsweise die im Absatz 3 vorgesehene Reduzierung um 50 Prozent steht für das Jahr 2020 zu, in welchem die Gebäude unter einen der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände fallen und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die jeweilige Tätigkeit bestimmt ist.“
(2) Nach Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis Subjekte laut den Absätzen 2 und 8, die die Eigenbescheinigung nicht fristgerecht eingereicht haben, in der Annahme, die gemäß den Absätzen 3 und 9 festgelegten Kriterien zum Gesamtumsatzrückgang im Jahr 2020 nicht zu erfüllen, können die Eigenbescheinigung aufgrund der Einstufung Südtirols als rote bzw. orange Zone und den damit verbundenen Einschränkungen im Sinne der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 10. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 einreichen.“
(3) Artikel 19 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„3. Nach Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
‚6. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerverkehrsdienste oder Fahrt- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol durchführen und diese Dienste in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise aussetzen müssen, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Aussetzung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt.‘
4. Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
‚3. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerheime in Südtirol führen und diesen Dienst in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 nicht oder nur teilweise ausführen können, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Reduzierung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt.‘“
(4) In Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ gestrichen.
(5) Am Ende von Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Falls außergewöhnliche Notstandsituationen die Absage von touristisch relevanten Veranstaltungen erforderlich machen, die von Landesinteresse sind, kann die Landesregierung den Veranstaltern zusätzliche Zuschüsse und Entschädigungen gewähren, um die von ihnen getragenen Kosten zu decken.“
(6) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 3.687.500,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.