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f''') Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 11)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2021

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 14. Jänner 2021, Nr. 2.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/ter Die Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte an den italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen, der vom italienischen Schulamt im Jahr 2018 ausgeschrieben wurde, ist bis zum Inkrafttreten dieses Absatzes gültig.“

(2) In Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder als Geeignete“ gestrichen.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 3) Punkt 3.1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „sind im Besitz des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der betreffenden Wettbewerbsklasse oder Typologie der Stelle,“ durch die folgenden ersetzt: „und im Besitz des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der betreffenden Wettbewerbsklasse oder Stellenart sind,“.

(4) In Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 3) Punkt 3.1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Gruppe“ die Wörter „innerhalb des Schuljahres 2019/2020“ eingefügt.

(5) Nach Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die ab dem Schuljahr 2020/2021 gültigen Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen haben zweijährige Gültigkeit. Ab dem Schuljahr 2022/2023 gelten diese Ranglisten wieder drei Jahre lang.“

(6) Artikel 12/quater des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12/quater (Stellenvergabe für Teilnehmer an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen)

1. Bei der Vergabe der Stellen anhand der Schulranglisten wird den Teilnehmern an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen der Vorrang für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zuerkannt. Die Landesregierung legt die Details und die Vorgangsweise für die Zuerkennung dieses Vorrangs fest.“

(7) Artikel 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12/sexies (Berufseingangsphase)

1. Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes mit gültigem Studientitel befindet sich im ersten Schuljahr, für welches es einen befristeten Arbeitsvertrag von September bis voraussichtlich mindestens 30. April für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden abschließt, in der Berufseingangsphase.

2. In der Berufseingangsphase befindet sich außerdem das Lehrpersonal laut Absatz 1, das einen befristeten Arbeitsvertrag für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden innehat und gleichzeitig einen Befähigungs- oder Spezialisierungsstudiengang im Sinne von Artikel 12/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, besucht.

3. Das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 ist verpflichtet, in der Berufseingangsphase die auf die jeweiligen spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen.

4. Die während der Berufseingangsphase in Anspruch genommenen Bildungsangebote werden für das Berufsbildungsjahr laut Artikel 440 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, anerkannt.

5. Die Berufseingangsphase stellt für das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 die Probezeit dar. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese, wenn möglich, an einer anderen Schule, wiederholt werden. Die negative Bewertung auch der zweiten Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge.

6. Die Richtlinien für die Durchführung der Berufseingangsphase, für die Anerkennung der spezifischen Bildungsangebote und für die Absolvierung der Probezeit werden von der Landesregierung festgelegt.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, „Verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes und der Körperschaften des Landes“)

(1) In Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „diesen bei Freispruch“ durch die Wörter „diesen im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Es werden auch die Kosten für die Verteidigung in den Vorphasen der besagten Verfahren vergütet.“

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen stehen auch für die Anwalts- und Gutachterkosten für Zivil- oder Strafverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch behängen, zu.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Dem Artikel 1/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Die tatsächlich aufgewendeten Zeiten für den Abschluss der Verwaltungsverfahren, die mit größeren Auswirkungen für Bürger und Unternehmen verbunden sind, werden regelmäßig erfasst und beobachtet und in der Sektion „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Website veröffentlicht.“

(2) In Artikel 1/quater Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „Alle zwei Jahre“ durch die Wörter „Im vierten Jahr der jeweiligen Legislaturperiode“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Es bleiben jedenfalls die Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Natur, zugunsten von Minderjährigen und für besondere familiäre und soziale Situationen aufrecht, die von der Landesregierung festgelegt werden.“

(4) Nach Artikel 5 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. In den Verfahren, die auf Antrag einer Partei eingeleitet werden und die die Gewährung von wie auch immer genannten wirtschaftlichen Vergünstigungen vonseiten der öffentlichen Verwaltung oder die Erteilung von wie auch immer genannten Autorisierungen oder Unbedenklichkeitserklärungen zum Gegenstand haben, ersetzen die Erklärungen sowie die eingeholten Daten und Unterlagen laut den Absätzen 1, 2 und 3 alle Dokumente, die zum Nachweis der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen subjektiven und objektiven Voraussetzungen dienen, vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des Antimafia-Kodex.“

(5) Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. In den Verfahren, die auf Antrag einer Partei eingeleitet werden, teilt der Verfahrensverantwortliche oder die zuständige Behörde, bevor die negative Maßnahme formell getroffen wird, den Antragstellern unverzüglich die Gründe mit, die die Annahme des Antrags verhindern. Die Antragsteller haben das Recht, innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich vorzubringen. Diese Mitteilung setzt die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens aus, die nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen oder, vor Ablauf dieser Frist, ab Vorlage der Einwände wieder zu laufen beginnen. Innerhalb derselben Frist von 30 Tagen können die Antragsteller eine Anhörung beantragen. Auch in diesem Fall wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens ausgesetzt und beginnt ab dem Datum der Anhörung wieder zu laufen. Wird den Einwänden nicht stattgegeben, muss dies in der Begründung der abschließenden Maßnahme gerechtfertigt werden, wobei nur die zusätzlichen Hinderungsgründe für eine Annahme angegeben werden, die sich aus den Einwänden oder der Anhörung ergeben. Nichterfüllungen oder Verzögerungen, die der Verwaltung zuzuschreiben sind, können nicht als Hinderungsgründe für die Annahme des Antrags angeführt werden. Im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der so erlassenen Maßnahme ist es der Verwaltung untersagt, bei erneuter Ausübung ihrer Befugnisse Hinderungsgründe neu anzuführen, die bereits bei der Sachverhaltsermittlung für die aufgehobene Maßnahme ersichtlich waren.“

(6) In Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die abschließende Maßnahme zuständig sind“ durch die Wörter „die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die Stellungnahmen, Fachgutachten und verfahrensinternen Akten sowie für die abschließende Maßnahme zuständig sind“ ersetzt.

(7) In Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden vor den Wörtern „dem direkten Vorgesetzten“ die Wörter „von den Personen laut Absatz 1“ eingefügt und wird der zweite Satz desselben Absatzes gestrichen.

(8) Nach Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Für die Bediensteten, die am Verwaltungsverfahren mit Vorbereitungs-, Sachverhaltsermittlungs- oder ausführenden Aufgaben beteiligt sind, gelten die Bestimmungen des von der Landesregierung genehmigten Verhaltenskodex für das Personal der Autonomen Provinz Bozen.“

(9) In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „die andere Organisationseinheit“ die Wörter „, samt der zertifizierten und der einfachen im „Verzeichnis der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltungen und der Träger öffentlicher Dienste“ eingetragenen elektronischen Postadresse,“ eingefügt.

(10) In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „wo man in den Akten Einsicht nehmen kann,“ durch die Wörter „wo man in die Akten Einsicht nehmen kann, die nicht auf die in Buchstabe d/bis genannte Art und Weise verfügbar oder zugänglich sind,“ ersetzt.

(11) Nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„d/bis) die Art und Weise, wie telematisch in die Akten Einsicht genommen und auf die elektronische Akte zugegriffen werden kann und wie die von diesem Gesetz vorgesehenen Rechte auf telematischem Wege ausgeübt werden können, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung,“.

(12) Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Verstreicht die Frist, ohne dass das Gutachten übermittelt wurde oder dass das aufgeforderte Organ Ermittlungsbedarf gemäß Absatz 3 angemeldet hat, so geht die anfordernde Verwaltung unabhängig davon weiter vor.“

(13) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Ehegatten“ die Wörter „oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ eingefügt.

(14) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden nach den Wörtern „die betreffenden Ehegatten“ die Wörter „, im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ eingefügt.

(15) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„2. In jedem weiteren Fall, in dem schwerwiegende Gründe vorliegen, beantragt das Mitglied des Kollegialorgans die Genehmigung zur Enthaltung von der Beschlussfassung. Über die Enthaltung entscheidet der Vorsitzende des Kollegialorgans.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“)

(1) Artikel 14 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Sekretariatsaufgaben werden vom Verwaltungspersonal des Südtiroler Sanitätsbetriebs wahrgenommen.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Der Südtiroler Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bestehenden Rechtsverhältnisse, die mit den Maßnahmen laut Absatz 2 dieses Artikels zusammenhängen und die Krankenhäuser betreffen, mit Zuweisungen im Rahmen des Aufgabenbereiches „Gesundheitsschutz“ an, unbeschadet jener Bauvorhaben, deren Arbeiten in Ausführung sind, und der entsprechenden Fertigstellung der Lieferungen.“

(2) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 49 (Steuerung und Verwaltung der Weiterbildung im Gesundheitswesen)

1. Das Weiterbildungssystem im Gesundheitswesen sieht die Einsetzung der Landeskommission für Weiterbildung vor. Bei dieser Kommission handelt es sich um ein wissenschaftliches Fachgremium, dem die Akkreditierung der Weiterbildungseinrichtungen (Provider) obliegt. Sie besteht aus maximal fünf Experten für den Bildungsbereich und wird von einem Vertreter der Landesabteilung Gesundheit geleitet.

2. Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des in Absatz 1 genannten Kollegialorganes sowie die Art und Weise der Einbeziehung der Berufskammern gemäß den Grundsätzen der staatlichen Bestimmungen geregelt.“

(3) Nach Artikel 51/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 51/ter (Personalanwerbung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebs)

1. Zwecks Personalanwerbung kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb Rekrutierungsunternehmen in Italien sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beauftragen.“

(4) Artikel 81 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet seinen Betreuungsberechtigten und deren Begleitpersonen bei Organverpflanzung außerhalb der Provinz Bozen die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Reise nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten. Entsprechende Ausgaben werden auch Paraplegikern und Tetraplegikern, die sich Rehabilitationstherapien außerhalb der Provinz Bozen unterziehen müssen, sowie ihren Begleitpersonen erstattet. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet außerdem nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten die Bestattungskosten für Organspender, wenn die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des Urlaubs auf dem Bauernhof“)

(1) Nach Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Anpassungsfrist laut Absatz 5 gilt auch bei Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis Mit dem Apothekenverteilungsplan des Landes nimmt die Landesregierung Kenntnis von den Zonen, welche die Gemeinden für die Ansiedlung von Apotheken festgelegt haben.

1/ter Der Apothekenverteilungsplan des Landes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht; er enthält

  1. die Zahl der ansässigen Bevölkerung und die Zahl der Apotheken, die gemäß einschlägiger Gesetzgebung in den Gemeinden vorzusehen sind,
  2. die Abgrenzung der Zonen der einzelnen Apotheken,
  3. die Anzahl der bereits in den Gemeinden bestehenden Apotheken.“

(2) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. Falls notwendig, können andere Fachpersonen hinzugezogen werden.“

(3) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Das zuständige Personal nimmt die Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2 in der Funktion eines höheren Amtsträgers oder einer höheren Amtsträgerin der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 57 der Strafprozessordnung wahr und verfügt über die fachlich-funktionelle Autonomie, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Ausübung der Überwachungstätigkeiten notwendig ist.“

(4) Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. Falls notwendig, können andere Fachpersonen hinzugezogen werden.“

(5) Nach Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Das zuständige Personal nimmt die Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2 in der Funktion eines höheren Amtsträgers oder einer höheren Amtsträgerin der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 57 der Strafprozessordnung wahr und verfügt über die fachlich-funktionelle Autonomie, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Ausübung der Überwachungstätigkeiten notwendig ist.“

(6) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Unter Beachtung der Bestimmungen, die von den zuständigen staatlichen Behörden erlassen werden, regelt die Landesabteilung Gesundheit im Detail die Vorgehensweise und die Bedingungen für die Verwendung und Verteilung der Arzneimittel, die zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes abgegeben werden.

4. Sind die Verwaltungsakte, die die Arzneimittelversorgung betreffen, an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personenkategorien gerichtet, werden sie im Amtsblatt der Region veröffentlicht.“

(7) Im Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Landesabteilung Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Landesabteilung Gesundheit“ ersetzt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“

(1) In Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „die/der mindestens fünf Jahre lang in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eine qualifizierte Leitungsfunktion innehatte“ durch die Wörter „die/der ein Dienstalter von sieben Jahren in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen, davon fünf in einer Fachrichtung, nachweisen kann“ ersetzt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“

(1) Die Überschrift von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bekämpfung der Spielsucht im sozialen Bereich“.

(2) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Ab dem Finanzjahr 2021 wird der im Bereich Soziales zuständigen Organisationseinheit des Landes ein Anteil von 0,3 Prozent der Beträge zugewiesen, die dem Land jährlich als zustehender Anteil an der Einheitssteuer auf Geräte und Vorrichtungen (PREU) laut Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, überwiesen werden. Dieser Anteil ist für die Spielsuchtprävention und -rehabilitation bestimmt.”

Art. 10 (Forschungen, Studien und Veranstaltungen im Bereich Tiefbau)

(1) Die für Tiefbau zuständige Landesabteilung ergreift die notwendigen Maßnahmen für die Planung, Ausarbeitung, Durchführung und Vergabe von Forschungen und Studien sowie für die Organisation von und die Teilnahme an Events, Tagungen, Kongressen und öffentlichen Veranstaltungen im eigenen und in ähnlichen Zuständigkeitsbereichen. Die für Tiefbau zuständige Landesabteilung ist berechtigt, die entsprechenden direkten und indirekten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft und Fahrt der Teilnehmer, zu tätigen.

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)

(1) Artikel 55 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Der jährliche Betrag wird, nach Anhören des Rates der Gemeinden, von der Landesregierung festgelegt.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, „Landesagentur für Umwelt")

(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, wird aufgehoben.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, „Bestimmungen zur Lärmbelastung“)

(1) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Gemeinden, die den G.A.K. noch nicht erstellt haben, müssen diesen anlässlich der Erstellung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (GPlanRL) erarbeiten. Bis dahin wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 des Anhanges A angewandt, welche die akustische Klasse für jede urbanistische Bestimmung festlegt.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“

(1) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 2/bis und 2/ter eingefügt:

„Art. 2/bis (Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU)

1. In Miteigentumsgebäuden, in Mehrzweckgebäuden und jedenfalls in Gebäuden mit mehr als einem Endnutzer, die über eine zentrale Anlage zur Wärme/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, ist der Einbau von Temperaturreglern und von individuellen Verbrauchszählern für die Eigentümer verpflichtend. Gemessen wird der Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauch jeder einzelnen Baueinheit.

2. Falls in bestehenden Gebäuden der Einbau von individuellen Verbrauchszählern laut Absatz 1 technisch nicht durchführbar oder im Verhältnis zur potenziellen Energieeinsparung nicht kosteneffizient ist, hat der Eigentümer bei jedem Heizkörper in den einzelnen Baueinheiten für den Einbau eines Heizkostenverteilers zur Messung des Wärmeverbrauchs für Heizung zu sorgen, außer ein solcher Einbau ist nicht kosteneffizient durchführbar.

3. Neu eingebaute individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 2 müssen fernablesbar sein. Bis zum 1. Jänner 2027 müssen alle individuellen Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 2, soweit technisch machbar und kosteneffizient durchführbar, mit dieser Funktion nachgerüstet werden.

4. In den Gebäuden gemäß den Absätzen 1 und 2 wird für die korrekte Aufteilung der Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Kühlung der einzelnen Baueinheiten und der Gemeinschaftsräume sowie für die Nutzung von Warmwasser, sofern dieses zentral erzeugt wird, der Gesamtbetrag auf die Endnutzer aufgeteilt, indem dem tatsächlichen freiwilligen Wärmeenergiebezug ein Anteil von mindestens 50 Prozent zugewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht verbindlich für Gebäude, in denen bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrichtungen bereits installiert sind und die entsprechende Kostenaufteilung bereits vorgenommen wurde.

5. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser fest.

Art. 2/ter (Mahnung und Strafen)

1. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 2/bis stellt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz eine Mahnung aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die festgestellte Nichteinhaltung zu beheben ist.

2. Die Nichtbeachtung der Mahnung laut Absatz 1 hat die Anwendung der folgenden Verwaltungsstrafen zur Folge:

  1. Der Eigentümer der Baueinheit, der nicht für den Einbau eines individuellen Verbrauchszählers laut Artikel 2/bis Absatz 1 sorgt, wird mit einer Geldbuße zwischen 250 und 750 Euro für jede Baueinheit belegt.
  2. Der Eigentümer der Baueinheit, der nicht für den Einbau der Heizkostenverteiler bei jedem Heizkörper der Baueinheit laut Artikel 2/bis Absatz 2 sorgt, wird mit einer Geldbuße zwischen 250 und 750 Euro für jede Baueinheit belegt.
  3. Eigentümer von Gebäuden laut Artikel 2/bis, die die Aufteilung der Kosten nicht gemäß Artikel 2/bis Absatz 4 vornehmen, werden mit einer Geldbuße zwischen 200 und 600 Euro für jede Baueinheit belegt.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1) Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„e) Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechniker/ Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnikerin,“.

(2) Artikel 32 Absatz 1/bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Schönheitspflege, Kosmetik oder Nageldesign als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden anhand einer Eignungsprüfung getestet. Nähere Bestimmungen zur Eignungsprüfung und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung festgelegt.“

(3) Artikel 38 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“1/bis Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) gilt weiters als berufliche Voraussetzung eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden anhand einer Eignungsprüfung getestet. Nähere Bestimmungen zur Eignungsprüfung und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung festgelegt.“

(4) Nach Artikel 42 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/ter Als Berufserfahrung laut dem 2. Titel versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.“

(5) Nach Artikel 45 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 20 und 21 hinzugefügt:

„20. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechniker/ Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnikerin“ eingetragen.

21. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung den Beruf „Kaminsanierer/Kaminsaniererin“ ausüben und im Handelsregister entsprechend eingetragen sind, bleiben mit dieser Bezeichnung eingetragen. Die Konformitätserklärung darf aber nur von einem Unternehmen ausgestellt werden, das die Befähigung für alle in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Anlagen hat. “

(6) Folgende Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, sind aufgehoben:

  1. Artikel 25 Absatz 1/bis, in geltender Fassung,
  2. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l), in geltender Fassung,
  3. Artikel 29 Absatz 1/bis, in geltender Fassung,
  4. Artikel 32 Absatz 1/bis Buchstabe a) in geltender Fassung,
  5. Artikel 45 Absatz 17, in geltender Fassung.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)

(1) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden die Wörter „31. Dezember 2020“ durch die Wörter „30. Juni 2021“ ersetzt.

(2) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/bis (Außerordentliche Maßnahmen)

1. Zur Überbrückung der wirtschaftlichen Krise, bedingt durch den epidemiologischen, durch das SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen Notstand, können die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) angeführten Begünstigungen auch in Abweichung der im selben Buchstaben enthaltenen zeitlichen Begrenzung gewährt werden.

2. Die Begünstigungen laut Absatz 1 werden im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.“

(3) In Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird die Zahl „150.000“ mit der Zahl „75.000“ ersetzt.

(4) In Artikel 16 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird die Zahl „2.000.000“ mit der Zahl „1.000.000“ und das Wort „zwölf“ mit dem Wort „fünfzehn“ ersetzt.

(5) In Artikel 23 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden die Wörter „Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 22“ durch die Wörter „Artikel 14, 15, 16, 18 und 19“ und die Wörter „15. April 2022“ durch die Wörter „31. Dezember 2021“ ersetzt.

(6) Nach Artikel 28 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Die Bestimmungen laut den Absätzen von 1 bis 5 werden auch auf jene Zeiträume angewandt, in denen die aufgrund des COVID-19-Notstandes notwendige Aussetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.“

(7) Die Artikel 13, 17 und 22 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, sind aufgehoben.

(8) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 1.650.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15,„Öffentliche Mobilität“)

(1) Nach Artikel 50 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis Handelt es sich beim Verhalten laut Absatz 4 um die Nichtbeachtung der geltenden Landesbestimmungen zur Bewältigung der epidemiologischen Notstände, muss der zuwiderhandelnde Fahrgast eine Verwaltungsstrafe von 27,50 Euro bis zu 275,00 Euro entrichten. Die Verwaltungsstrafe wird vom mit der Kontrolle beauftragten Personal verhängt.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„l) die Beschränkungen und Verbote bei der Aufnahme in den Landesdienst, darunter auch jene aus Disziplinargründen, wegen negativer Bewertung der Probezeit, wegen Vorlage falscher Unterlagen, wegen strafrechtlicher Verurteilungen, wegen Nichtannahme oder Kündigung von Aufträgen, wegen fehlender Teilnahme oder Nichtbestehens bei Wettbewerbsverfahren; die Beschränkungen und Verbote können auch mehrjährig oder dauerhaft sein.“

(2) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Die mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen der öffentlichen Wettbewerbe zur Aufnahme von Personal können auch mit Hilfe geeigneter technischer Instrumente auf Distanz durchgeführt werden.“

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“)

(1) Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung beziehungsweise die im Absatz 3 vorgesehene Reduzierung um 50 Prozent steht für das Jahr 2020 zu, in welchem die Gebäude unter einen der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände fallen und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die jeweilige Tätigkeit bestimmt ist.“

(2) Nach Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Subjekte laut den Absätzen 2 und 8, die die Eigenbescheinigung nicht fristgerecht eingereicht haben, in der Annahme, die gemäß den Absätzen 3 und 9 festgelegten Kriterien zum Gesamtumsatzrückgang im Jahr 2020 nicht zu erfüllen, können die Eigenbescheinigung aufgrund der Einstufung Südtirols als rote bzw. orange Zone und den damit verbundenen Einschränkungen im Sinne der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 10. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 einreichen.“

(3) Artikel 19 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Nach Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚6. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerverkehrsdienste oder Fahrt- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol durchführen und diese Dienste in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise aussetzen müssen, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Aussetzung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt.‘

4. Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚3. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerheime in Südtirol führen und diesen Dienst in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 nicht oder nur teilweise ausführen können, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Reduzierung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt.‘“

(4) In Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ gestrichen.

(5) Am Ende von Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Falls außergewöhnliche Notstandsituationen die Absage von touristisch relevanten Veranstaltungen erforderlich machen, die von Landesinteresse sind, kann die Landesregierung den Veranstaltern zusätzliche Zuschüsse und Entschädigungen gewähren, um die von ihnen getragenen Kosten zu decken.“

(6) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 3.687.500,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.

Art. 20 (Finanzinstrumente für die Unterstützung der Wirtschaft)

(1) Um die wirtschaftliche Entwicklung der Provinz Bozen zu fördern und neue Initiativen zur Aufwertung des Landesgebietes zu unterstützen, ist die Landesregierung ermächtigt, Anteile an Investmentfonds und im Allgemeinen Finanzinstrumente laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, zu zeichnen, welche von In-House-Organismen des Landes eingerichtet oder verwaltet werden, sofern diese gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Sektors zur Ersparnisverwaltung ermächtigt sind.

(1-bis) Um die synergetische Entwicklung des erweiterten territorialen Systems der Provinz Bozen zu gewährleisten, sind die Gemeinden ermächtigt, sich an den in Absatz 1 genannten Initiativen durch die Zeichnung, in Form von Sacheinlagen oder Geld, von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, zu beteiligen, welche von In-House-Organismen des Landes eingerichtet oder verwaltet werden, die zur Ersparnisverwaltung ermächtigt sind. Für die Zeichnungen der Gemeinden gelten dieselben Bedingungen wie für das Land. 2)

(2) In Anbetracht der strategischen Rolle der In-House-Gesellschaft „Euregio Plus SGR AG“ bei der Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 ist die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der oben genannten Gesellschaft in dem Ausmaß zu erhöhen, das es ermöglicht, eine Kontrollsituation gemäß Artikel 2359 Absatz 1 Nummer 1) des Zivilgesetzbuches auszuüben.

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel her-vorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 10.600.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.

2)
Art. 20 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 15 und 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, sind aufgehoben.“

(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Nach Genehmigung eines Jahresprogramms zur Vermögensverwaltung überträgt die Landesregierung dem zuständigen Landesrat die Verfügung über den Erwerb, die Veräußerung oder die unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften sowie über die Begründung oder das Erlöschen von dinglichen Rechten, sofern deren Wert nicht mehr als 260.000,00 Euro beträgt. Die entsprechenden Verträge bis zum genannten Schwellenwert werden vom Direktor der Abteilung Vermögensverwaltung unterzeichnet.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11,„Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen“)

(1) In Artikel 8 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, werden die Wörter „oder jedenfalls für fünfzehn Jahre“ gestrichen.

(2) In Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vorn 9. Oktober 2020, Nr. 11, erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Der Höchstbetrag der rückvergütbaren Sozial- und Vorsorgebeiträge wird gemäß den Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Arbeitgeberbeiträge für die Bediensteten des Landtages zugrunde liegen.“

(3) In Artikel 13 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, werden nach den Wörtern „öffentlichen Verwaltungen“ die Wörter „unter Beachtung der geltenden Regelung im Bereich Zugang zu den Akten“ eingefügt.

Art. 23 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 2, 10, 16, 19 und 20 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 24 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionArt. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)
ActionActionArt. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, „Verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes und der Körperschaften des Landes“)
ActionActionArt. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)
ActionActionArt. 4 (Änderung des , „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“)
ActionActionArt. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des Urlaubs auf dem Bauernhof“)
ActionActionArt. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)
ActionActionArt. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“
ActionActionArt. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“
ActionActionArt. 10 (Forschungen, Studien und Veranstaltungen im Bereich Tiefbau)
ActionActionArt. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)
ActionActionArt. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, „Landesagentur für Umwelt")
ActionActionArt. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, „Bestimmungen zur Lärmbelastung“)
ActionActionArt. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“
ActionActionArt. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)
ActionActionArt. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15,„Öffentliche Mobilität“)
ActionActionArt. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)
ActionActionArt. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“)
ActionActionArt. 20 (Finanzinstrumente für die Unterstützung der Wirtschaft)
ActionActionArt. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11,„Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen“)
ActionActionArt. 23 (Finanzbestimmung)
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