(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„l) die Beschränkungen und Verbote bei der Aufnahme in den Landesdienst, darunter auch jene aus Disziplinargründen, wegen negativer Bewertung der Probezeit, wegen Vorlage falscher Unterlagen, wegen strafrechtlicher Verurteilungen, wegen Nichtannahme oder Kündigung von Aufträgen, wegen fehlender Teilnahme oder Nichtbestehens bei Wettbewerbsverfahren; die Beschränkungen und Verbote können auch mehrjährig oder dauerhaft sein.“
(2) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Die mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen der öffentlichen Wettbewerbe zur Aufnahme von Personal können auch mit Hilfe geeigneter technischer Instrumente auf Distanz durchgeführt werden.“