(1) Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„e) Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechniker/ Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnikerin,“.
(2) Artikel 32 Absatz 1/bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Schönheitspflege, Kosmetik oder Nageldesign als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden anhand einer Eignungsprüfung getestet. Nähere Bestimmungen zur Eignungsprüfung und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung festgelegt.“
(3) Artikel 38 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“1/bis Für die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) gilt weiters als berufliche Voraussetzung eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden anhand einer Eignungsprüfung getestet. Nähere Bestimmungen zur Eignungsprüfung und zur Zusammensetzung der Prüfungskommission werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung festgelegt.“
(4) Nach Artikel 42 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/ter Als Berufserfahrung laut dem 2. Titel versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.“
(5) Nach Artikel 45 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 20 und 21 hinzugefügt:
„20. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechniker/ Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnikerin“ eingetragen.
21. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung den Beruf „Kaminsanierer/Kaminsaniererin“ ausüben und im Handelsregister entsprechend eingetragen sind, bleiben mit dieser Bezeichnung eingetragen. Die Konformitätserklärung darf aber nur von einem Unternehmen ausgestellt werden, das die Befähigung für alle in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Anlagen hat. “
(6) Folgende Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, sind aufgehoben:
- Artikel 25 Absatz 1/bis, in geltender Fassung,
- Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l), in geltender Fassung,
- Artikel 29 Absatz 1/bis, in geltender Fassung,
- Artikel 32 Absatz 1/bis Buchstabe a) in geltender Fassung,
- Artikel 45 Absatz 17, in geltender Fassung.