1. Für die gemeinnützigen Projekte dürfen ausschließlich Personen eingesetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind und durch eine Vorauswahl des örtlich zuständigen Arbeitsvermittlungszentrums ermittelt wurden.
2. Bei der Auswahl berücksichtigt das Arbeitsvermittlungszentrum die folgenden Kriterien und gibt dabei jenen Vorrang, die unter Berücksichtigung dieser am stärksten benachteiligt sind:
a) Alter,
b) Gesundheitszustand,
c) Qualifikation,
d) persönliche oder familiäre Situation,
e) Dauer der Arbeitslosigkeit.
3. Der vorübergehende Einsatz im Rahmen der gemeinnützigen Projekte begründet kein abhängiges Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigten behalten ihren Arbeitslosenstatus bei und sind angehalten, die damit verbundenen Verpflichtungen einzuhalten, so wie in der Leistungsvereinbarung vereinbart, die mit dem zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum unterschrieben wurde.
4. Der Einsatz im Rahmen der Projekte gilt nicht als Vorzugstitel für die Teilnahme an Wettbewerben oder für die Anstellung in öffentlichen Körperschaften oder Betrieben.