1. Diese Richtlinien regeln die Durchführung und die Finanzierung von Projekten des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen unter Aufsicht des Landes, die gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, den vorübergehenden Einsatz Arbeitsloser für gemeinnützige Tätigkeiten und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Schulungsbaustellen eingeschlossen.
2. Bei den Projekten handelt es sich um aktive arbeitspolitische Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Arbeitslosen den Zugang zur Arbeitswelt oder die Rückkehr in diese (Wiedereingliederung) zu erleichtern.