1. Der Beitrag wird in folgendem Umfang gewährt:
a) für touristisch entwickelte Gebiete gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung: 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben,
b) für touristisch gering entwickelte Gebiete gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung: 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben.
2. Die zugelassenen Ausgaben werden auf folgende Beträge abgerundet:
a) auf die nächsten 500,00 Euro für die Investitionen laut Artikel 3,
b) auf die nächsten 100,00 Euro für die Maßnahmen laut Artikel 5.