1. Der Antragsteller verpflichtet sich im Antrag, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Beitrag gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Beitrag widerrufen. Der Antragsteller muss sich ferner verpflichten, die geförderten Investitionsgüter weder zu verkaufen noch zu vermieten oder zu verleihen, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Erwerb. Andernfalls wird der Beitrag widerrufen. Nicht widerrufen werden die Beiträge in folgenden Fällen:
a) wenn der gesamte Betrieb an Personen übergeben wird, die bis zum dritten Grad verwandt, verehelicht oder in gerader Linie verschwägert sind, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden,
b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit unmöglich machen.
2. Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen deren Verfügbarkeit für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen oder die Verpflichtungserklärung des Eigentümers im Sinne von Absatz 1 beilegen.
3. Die Antragsteller verpflichten sich, dem Bereich die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge notwendig sind. Andernfalls werden die Beiträge widerrufen.