In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 789
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen, in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, in geltender Fassung.

2. Die Beiträge laut diesen Richtlinien werden unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge können ab der Tätigkeitsmeldung (zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns - ZeMeT) sowohl Einzelunternehmen als auch Gesellschaften gewährt werden, die privat Gästezimmer und Ferienwohnungen vermieten und bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sind. Bei Beiträgen für bauliche Maßnahmen muss die Tätigkeit bei Vorlage des Antrags seit mindestens zwei Jahren ausgeübt werden.

2. Auch natürliche Personen, die ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft laut Absatz 1 gründen möchten, können einen Beitragsantrag stellen. Voraussetzung für die Auszahlung des Beitrags ist jedoch die erfolgte Eintragung des Unternehmens oder der Gesellschaft bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, und zwar mit jener Tätigkeit, auf welche sich die Investition oder Maßnahme bezieht, die Gegenstand des Antrags ist.

3. Bei Eintritt ins Familienunternehmen können die Beiträge den Einzelunternehmen und Gesellschaften gewährt werden, deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, unabhängig von den Einschränkungen laut Absatz 5 und vorausgesetzt, dass der Betrieb in den letzten 10 Jahren keine Beiträge gemäß Landesgesetz Nr. 8/1993, in geltender Fassung, erhalten hat.

4. Die Beiträge dürfen nicht Rechtssubjekten gewährt werden, die zusätzlich zur Tätigkeit als Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, Beherbergungstätigkeiten im Sinne der Gastgewerbeordnung laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, oder der Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“ laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, ausüben.

5. Die Beiträge dürfen nicht Betrieben gewährt werden, die sich in touristisch stark entwickelten Gebieten gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung, oder in der Stadt Bozen befinden.

Art. 3
Zulässige Investitionen und Beitragshöhen

1. Beiträge können für Arbeiten und den Erwerb von Geräten und Einrichtungsgegenständen für Räume gewährt werden, die ausschließlich von Gästen genutzt werden. Beiträge für Investitionen, die nicht diese Räume betreffen, sind im Ausmaß von Tausendstel-Anteilen ihrer effektiven Nutzung zulässig.

2. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren können Beiträge in Höhe von maximal 40.000,00 Euro pro Antragsteller gewährt werden. Dabei gelten folgende Höchstbeträge:

a) Beitrag von maximal 5.000,00 Euro pro Zimmer bzw. 10.000,00 Euro pro Ferienwohnung für den Umbau, die Modernisierung und Renovierung von Gästezimmern und Ferienwohnungen. Garagen und Autostellplätze sind Zubehör der Gästezimmer oder Ferienwohnungen; Eingriffe daran können nur dann für einen Beitrag berücksichtigt werden, wenn sich die Garagen im selben Gebäude befinden oder die Autostellplätze zum selben Gebäude gehören,

b) Beitrag von maximal 10.000,00 Euro für die Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Gemeinschaftsräumen. Für Gemeinschaftsräume kann der Beitrag nur dann gewährt werden, wenn sie sich im selben Gebäude befinden und mindestens zwei Wohneinheiten (Gästezimmer oder Ferienwohnungen) zur Verfügung stehen,

c) Beitrag von maximal 10.000,00 Euro für den Umbau von Gästezimmern zu Ferienwohnungen.

3. Die Beiträge laut diesem Artikel können nur ausgezahlt werden, wenn nach Abschluss der Investition eine Einstufung von mindestens drei Sonnen erreicht wird.

Art. 4
Nicht förderfähige Investitionen und Einschränkungen

1. Nicht förderfähig sind Investitionen für ordentliche Instandhaltung und Erwerb von Dekorationsartikeln und Kunstgegenständen, von Wäsche, Geschirr und anderen Gegenständen, die der Abnutzung ausgesetzt sind, sowie von Kleingeräten.

2. Nicht zulässig sind Ausgaben für die Errichtung von Außenanlagen und dazugehörige Infrastrukturen.

3. Nicht zulässig sind zudem Ausgaben für den Erwerb von Geräten und Einrichtungsgegenständen für Räume innerhalb der Wohnung der antragstellenden Person, auch wenn diese Räume von Gästen genutzt werden.

4. Die förderfähigen Investitionen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und c) betreffend bauliche Maßnahmen beschränken sich auf die in den letzten zwei Jahren gemeldeten Gästebetten, mit Ausnahme der touristisch gering entwickelten Gebiete gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung.

5. Nicht zulässig sind Ausgaben unter einem Mindestbetrag von 2.000,00 Euro.

Art. 5
Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

1. Beiträge können für Ausgaben gewährt werden, die die Beratung, die Weiterbildung und die Wissensvermittlung im Bereich der Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen betreffen. Kein Beitrag wird gewährt für laufende Betriebskosten, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches.

2. Beiträge können ab einer Mindestausgabe von 1.000,00 Euro gewährt werden. Pro Beratungs-/Weiterbildungstag darf der Höchstbetrag von 900,00 Euro nicht überschritten werden, einschließlich der Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.

3. Die Ausgaben, für die ein Beitrag gewährt wird, dürfen den Höchstbetrag von insgesamt 10.000,00 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Art. 6
Beitragsumfang

1. Der Beitrag wird in folgendem Umfang gewährt:

a) für touristisch entwickelte Gebiete gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung: 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben,

b) für touristisch gering entwickelte Gebiete gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung: 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben.

2. Die zugelassenen Ausgaben werden auf folgende Beträge abgerundet:

a) auf die nächsten 500,00 Euro für die Investitionen laut Artikel 3,

b) auf die nächsten 100,00 Euro für die Maßnahmen laut Artikel 5.

Art. 7
Antragstellung

1. Der Beitragsantrag wird auf dem von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordruck verfasst, mit einer Stempelmarke versehen und beim Funktionsbereich Tourismus, in der Folge als Bereich bezeichnet, eingereicht. Dem Antrag sind die in Artikel 4 des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, in geltender Fassung, angeführten Unterlagen, die De-minimis-Erklärung und ein erläuternder Bericht beizulegen.

2. Im Zeitraum von drei Kalenderjahren kann jeweils nur ein Beitragsantrag für die Investitionen laut Artikel 3 und ein Beitragsantrag für die Maßnahmen laut Artikel 5 eingereicht werden.

Art. 8
Bearbeitung

1. Die Anträge werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie beim Bereich eingehen.

Art. 9
Verpflichtungen

1. Der Antragsteller verpflichtet sich im Antrag, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Beitrag gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Beitrag widerrufen. Der Antragsteller muss sich ferner verpflichten, die geförderten Investitionsgüter weder zu verkaufen noch zu vermieten oder zu verleihen, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Erwerb. Andernfalls wird der Beitrag widerrufen. Nicht widerrufen werden die Beiträge in folgenden Fällen:

a) wenn der gesamte Betrieb an Personen übergeben wird, die bis zum dritten Grad verwandt, verehelicht oder in gerader Linie verschwägert sind, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden,

b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit unmöglich machen.

2. Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen deren Verfügbarkeit für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen oder die Verpflichtungserklärung des Eigentümers im Sinne von Absatz 1 beilegen.

3. Die Antragsteller verpflichten sich, dem Bereich die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge notwendig sind. Andernfalls werden die Beiträge widerrufen.

Art. 10
Auszahlung der Beiträge

1. Die Beiträge werden auf Antrag ausgezahlt, der bis zum Ende des Jahres vorzulegen ist, das auf jenes der Maßnahme zur Anlastung der Ausgabe folgt. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

2. Dem Auszahlungsantrag laut Absatz 1 ist eine Ersatzerklärung des Begünstigten beizulegen, in der er erklärt, dass die Investition, für die der Beitrag gewährt wurde, ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass für dieselben Maßnahmen keine anderen öffentlichen Förderungen in den vorangegangen fünf Jahren in Anspruch genommen wurden. Dem Auszahlungsantrag werden auch die Originale der quittierten Rechnungen, die Honorarnoten oder Leasingverträge beigelegt. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls der Bauleitung oder einer anderen qualifizierten Fachperson (Techniker/Technikerin) nachgewiesen werden, die sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

3. Werden bei Leasing-Investitionen die Güter, die Gegenstand des Vertrags sind, bei Vertragsende nicht vom Begünstigten erworben, wird der gesamte Beitrag widerrufen.

4. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Belaufen sich die belegten Ausgaben nicht auf mindestens 70 Prozent der zulässigen Ausgabensumme, so kann der Beitrag zwar ausgezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Gewährung des Beitrags folgen, keine weiteren Beiträge für Investitionen gemäß diesen Richtlinien beantragen.

5. Wird in der Zeit zwischen der Vorlage des Antrags und der Auszahlung des Beitrags die Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) übertragen, so geht der Beitrag auf die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass sie die in diesen Richtlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die damit verbundenen Pflichten übernehmen.

Art. 11
Unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen

1. Der Bereich widerruft die Beiträge in den Fällen und nach dem Verfahren gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 12
Kontrollen

1. Durch Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der Eingriffe und Maßnahmen, für die ein Beitrag gewährt wurde, wird überprüft, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Investitionen und Maßnahmen trifft eine interne Arbeitsgruppe des Bereichs. Sie geht dabei nach dem Zufallsprinzip vor, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge, die keine Rückschlüsse auf die Namen der Begünstigten zulässt. Zudem werden sämtliche Fälle überprüft, die vom Bereich als Zweifelsfälle angesehen werden.

3. Bei Bedarf kann sich der Bereich von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

4. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen eines Ortsaugenscheins oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen.

Art. 13
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, werden die Beitragsanträge von Amts wegen abgelehnt.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2020, Nr. 8
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2020, Nr. 49
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2020, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2020, Nr. 96
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2020, Nr. 105
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2020, Nr. 118
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2020, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 3. März 2020, Nr. 139
ActionAction Beschluss vom 3. März 2020, Nr. 141
ActionAction Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 159
ActionAction Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 160
ActionAction Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 170
ActionAction Beschluss vom 17. März 2020, Nr. 185
ActionAction Beschluss vom 17. März 2020, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 17. März 2020, Nr. 198
ActionAction Beschluss vom 31. März 2020, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 239
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 244
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 246
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 248
ActionAction Beschluss vom 15. April 2020, Nr. 251
ActionAction Beschluss vom 15. April 2020, Nr. 258
ActionAction Beschluss vom 15. April 2020, Nr. 263
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 272
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 274
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 275
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 28. April 2020, Nr. 295
ActionAction Beschluss vom 28. April 2020, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 5. Mai 2020, Nr. 309
ActionAction Beschluss vom 12. Mai 2020, Nr. 327
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 336
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 343
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 348
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 352
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 355
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 356
ActionAction Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 367
ActionAction Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 374
ActionAction Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 385
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 387
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 417
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 423
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 433
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 436
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2020, Nr. 468
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2020, Nr. 482
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 491
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 494
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 513
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 516
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 530
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 21. Juli 2020, Nr. 540
ActionAction Beschluss vom 21. Juli 2020, Nr. 543
ActionAction Beschluss vom 21. Juli 2020, Nr. 544
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 559
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 569
ActionAction Beschluss vom 11. August 2020, Nr. 584
ActionAction Beschluss vom 11. August 2020, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 25. August 2020, Nr. 618
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 661
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 662
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 669
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 684
ActionAction Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 685
ActionAction Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 699
ActionAction Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 701
ActionAction Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 705
ActionAction Beschluss vom 22. September 2020, Nr. 718
ActionAction Beschluss vom 22. September 2020, Nr. 729
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 754
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 761
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 763
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 789
ActionActionANLAGE A
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 790
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 795
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 796
ActionAction Beschluss vom 20. Oktober 2020, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 27. Oktober 2020, Nr. 821
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 849
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 850
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 855
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 858
ActionAction Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 887
ActionAction Beschluss vom 17. November 2020, Nr. 893
ActionAction Beschluss vom 17. November 2020, Nr. 898
ActionAction Beschluss vom 24. November 2020, Nr. 942
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 980
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 995
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1025
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1043
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1085
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1096
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1103
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis