1. Die Beiträge können ab der Tätigkeitsmeldung (zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns - ZeMeT) sowohl Einzelunternehmen als auch Gesellschaften gewährt werden, die privat Gästezimmer und Ferienwohnungen vermieten und bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sind. Bei Beiträgen für bauliche Maßnahmen muss die Tätigkeit bei Vorlage des Antrags seit mindestens zwei Jahren ausgeübt werden.
2. Auch natürliche Personen, die ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft laut Absatz 1 gründen möchten, können einen Beitragsantrag stellen. Voraussetzung für die Auszahlung des Beitrags ist jedoch die erfolgte Eintragung des Unternehmens oder der Gesellschaft bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, und zwar mit jener Tätigkeit, auf welche sich die Investition oder Maßnahme bezieht, die Gegenstand des Antrags ist.
3. Bei Eintritt ins Familienunternehmen können die Beiträge den Einzelunternehmen und Gesellschaften gewährt werden, deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, unabhängig von den Einschränkungen laut Absatz 5 und vorausgesetzt, dass der Betrieb in den letzten 10 Jahren keine Beiträge gemäß Landesgesetz Nr. 8/1993, in geltender Fassung, erhalten hat.
4. Die Beiträge dürfen nicht Rechtssubjekten gewährt werden, die zusätzlich zur Tätigkeit als Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, Beherbergungstätigkeiten im Sinne der Gastgewerbeordnung laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, oder der Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“ laut Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, ausüben.
5. Die Beiträge dürfen nicht Betrieben gewährt werden, die sich in touristisch stark entwickelten Gebieten gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung, oder in der Stadt Bozen befinden.