1. Nicht förderfähig sind Investitionen für ordentliche Instandhaltung und Erwerb von Dekorationsartikeln und Kunstgegenständen, von Wäsche, Geschirr und anderen Gegenständen, die der Abnutzung ausgesetzt sind, sowie von Kleingeräten.
2. Nicht zulässig sind Ausgaben für die Errichtung von Außenanlagen und dazugehörige Infrastrukturen.
3. Nicht zulässig sind zudem Ausgaben für den Erwerb von Geräten und Einrichtungsgegenständen für Räume innerhalb der Wohnung der antragstellenden Person, auch wenn diese Räume von Gästen genutzt werden.
4. Die förderfähigen Investitionen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und c) betreffend bauliche Maßnahmen beschränken sich auf die in den letzten zwei Jahren gemeldeten Gästebetten, mit Ausnahme der touristisch gering entwickelten Gebiete gemäß Beschluss der Landesregierung vom 24. April 2018, Nr. 375, in geltender Fassung.
5. Nicht zulässig sind Ausgaben unter einem Mindestbetrag von 2.000,00 Euro.