1. Beiträge können für Arbeiten und den Erwerb von Geräten und Einrichtungsgegenständen für Räume gewährt werden, die ausschließlich von Gästen genutzt werden. Beiträge für Investitionen, die nicht diese Räume betreffen, sind im Ausmaß von Tausendstel-Anteilen ihrer effektiven Nutzung zulässig.
2. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren können Beiträge in Höhe von maximal 40.000,00 Euro pro Antragsteller gewährt werden. Dabei gelten folgende Höchstbeträge:
a) Beitrag von maximal 5.000,00 Euro pro Zimmer bzw. 10.000,00 Euro pro Ferienwohnung für den Umbau, die Modernisierung und Renovierung von Gästezimmern und Ferienwohnungen. Garagen und Autostellplätze sind Zubehör der Gästezimmer oder Ferienwohnungen; Eingriffe daran können nur dann für einen Beitrag berücksichtigt werden, wenn sich die Garagen im selben Gebäude befinden oder die Autostellplätze zum selben Gebäude gehören,
b) Beitrag von maximal 10.000,00 Euro für die Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Gemeinschaftsräumen. Für Gemeinschaftsräume kann der Beitrag nur dann gewährt werden, wenn sie sich im selben Gebäude befinden und mindestens zwei Wohneinheiten (Gästezimmer oder Ferienwohnungen) zur Verfügung stehen,
c) Beitrag von maximal 10.000,00 Euro für den Umbau von Gästezimmern zu Ferienwohnungen.
3. Die Beiträge laut diesem Artikel können nur ausgezahlt werden, wenn nach Abschluss der Investition eine Einstufung von mindestens drei Sonnen erreicht wird.