1. Der Recyclinghof muss ausgestattet sein mit:
a) angemessenen internen Verkehrswegen,
b) geeignetem abgedichtetem Bodenbelag im Abfallentlade- und -lagerbereich: Die Oberflächen der Abfalllagerbereiche müssen in Industrieboden (Stahlbeton) und die restlichen Oberflächen aus Asphalt ausgeführt werden,
c) geeignete Überdachung: Die Abfalllagerbereiche und Zugangsrampen müssen mit einer geeigneten Überdachung versehen werden,
d) angemessenes System für die Sammlung und Behandlung von Regenwasser und Oberflächenwasser aus den Abfalllagerbereichen. Für die Entsorgung des Regenwassers müssen die Vorschriften gemäß IV. Kapitel des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, eingehalten werden,
e) Umzäunung von mindestens 2 m Höhe.
2. Im Inneren des Recyclinghofes müssen Beleuchtungssysteme und eine spezifische und eindeutige Beschilderung der Lagerbereiche vorgesehen werden. Im Außenbereich ist eine eindeutige, in Größe und Lage deutlich sichtbare Beschilderung vorzusehen, die auf die Merkmale des Recyclinghofes, die annehmbaren Abfallarten, die Öffnungszeiten und die Verhaltensregeln hinweist.