1. Am Recyclinghof muss Folgendes gewährleistet werden:
a) die dauerhafte Anwesenheit von qualifiziertem und geschultem Personal in den Bereichen Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallarten, die angeliefert werden können, sowie Sicherheits- und Notfallverfahren bei Unfällen,
b) Überwachung und Kontrolle während der Öffnungszeiten durch das zuständige Recyclinghofpersonal.