1. Die am Recyclinghof angelieferten Abfälle müssen nach der vom zuständigen Recyclinghofleiter oder von seinen Mitarbeitenden durchgeführten visuellen Überprüfung und Annahmekontrolle in getrennten Bereichen im Recyclinghof nach homogenen Flüssen gelagert werden, indem ihre Eigenschaften und die verschiedenen Abfallarten sowie Fraktionen identifiziert werden; potenziell gefährliche Abfälle müssen von nicht gefährlichen Abfällen und die zur Verwertung bestimmten Abfälle von denen zur Beseitigung bestimmten Abfällen getrennt werden.