1. Die Lagerung der Abfälle in homogene Typologien muss in geeigneter Weise und unter sicheren Bedingungen erfolgen; insbesondere darf die Lagerung der verwertbaren Abfälle, vorbehaltlich eventueller Volumenreduzierungen bei festen, nicht gefährlichen Abfällen zur Transportoptimierung, deren Eigenschaften nicht verändern und somit nicht ihre spätere Verwertung beeinträchtigen.
2. Die Lagerung muss so durchgeführt werden, dass Schäden an Bauteilen, die Flüssigkeiten und Öle beinhalten, vermieden werden.
3. Für die Lagerung gefährlicher Abfälle müssen die Vorgaben eingehalten werden, welche die Lagerung der darin enthaltenen gefährlichen Substanzen regeln.
4. Bewegliche und nicht bewegliche Behältnisse und Tanks müssen ausreichende Festigkeit aufweisen in Bezug auf die chemisch-physikalischen Eigenschaften und Gefahreneigenschaften der Abfälle selbst sowie Schließmechanismen, Zubehöre und Vorrichtungen für die Füllung, das Umschütten und die Entleerung der Abfälle unter Wahrung der Sicherheit.
5. Die flüssigen Abfälle müssen in Tanks oder in mobilen Behältnissen (Bsp. Tank oder Zisterne), welche mit einer geeigneten Auffang- und Überlaufvorrichtung ausgestattet sind, im Trockenen gelagert werden. Schläuche und Anschlüsse, welche zum Füllen und Entleeren der flüssigen Abfälle von Behältnissen verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gewartet werden. Dies, um ein Freisetzen in die Umwelt zu vermeiden. An den fixen und mobilen Behältnissen sind geeignete Etiketten mit Angabe des Inhaltes, im Einklang mit den geltenden Vorschriften im Bereich der Kennzeichnung gefährlicher Substanzen, anzubringen.
6. Die Lagerung von mineralischen Altölen muss entsprechend den Vorgaben des Landesgesetzes Nr. 8/2002 sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung Nr. 6/2008, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.
7. Die Lagerung von Akkumulatoren muss in geeigneten und dichten Behältern erfolgen, ausgerüstet mit einem System zur Sammlung eventuell auslaufender Flüssigkeiten.
8. Die gefährlichen Abfälle sowie Altpapier und Kartonagen sind von den Witterungseinflüssen zu schützen.
9. Die organische Fraktion muss in wasserdichten und verschließbaren Behältern gelagert werden.
10. Entflammbare Abfälle müssen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen gelagert werden.
11. Es ist notwendig, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Stapelung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) mit den angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, um die Unversehrtheit des Personals und der Geräte zu gewährleisten.
12. Die nicht beweglichen oder mobilen Behältnisse, welche am Recyclinghof nicht mehr für die ursprüngliche Lagerung derselben Abfallarten verwendet werden, müssen zwecks Wiederverwendung einer geeigneten Behandlung unterzogen werden.